Die Anrechnung von gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, hat einen zentralen Stellenwert für die Öffnung von Hochschulen für nicht-traditionelle Studierendengruppen und erleichtert den Übergang zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung. Ziel ist es, bereits erworbene Kompetenzen nicht mehrfach abzufragen und ggf. Studienzeiten qualitätsgesichert und sinnvoll zu verkürzen. Die Kompetenzen können in unterschiedlichen (formalen, non-formalen oder informellen) Bildungszusammenhängen erlangt worden sein.
Grundsätzlich können außerhochschulisch erbrachte Leistungen angerechnet werden
Die Verfahren für beide Anrechnungsarten sind gleich strukturiert, unterscheiden sich jedoch stellenweise hinsichtlich der Ansprechpersonen, Formulare oder einzelner Prozessschritte. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie daher die Beschreibungen der Anrechnungsverfahren an der Universität Passau für die in Prüfungsordnungen verankerten Praktika sowie außerhochschulisch erworbene Kompetenzen.
Gleichwertigkeit - Max. 50% - Widerspruchsrecht
Gemäß Art. 86 BayHIG sind Leistungen – bei gegebener Gleichwertigkeit – anzurechnen, wenn sie im Rahmen weiterbildender oder weiterqualifizierender Studien oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen. Wird die Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zählen Maßnahmen zur Anrechnung von außerhochschulisch erbrachten Leistungen zudem als wesentliches formales Kriterium zur Qualitätssicherung, was sich auch in der Bayerischen Akkreditierungsverordnung sowie deren Begründung niederschlägt.
Maximal 50% der zu ersetzenden Kompetenzen der Gesamt-ECTS-Punkte können außerhalb des Hochschulbereichs insbesondere erworben werden aus: