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Anrechnung als Ersatz für zu erwerbende Kompetenzen

Das Anrechnungsverfahren

1. Vergleich der erworbenen/zu erwerbenden Qualifikationen:
Grundlage für den Vergleich der im Rahmen einer nicht an einer Hochschule erworbenen Leistung (z.B. im Rahmen einer Ausbildung) mit der anzurechnenden Leistung an der Universität Passau ist der Outcome des Lern- und Leistungsprozesses die von der bzw. dem Studierenden erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse), deren wesentliche Unterschiedlichkeit bzw. Gleichwertigkeit ein entscheidendes Prüfkriterium im Rahmen der Anerkennung ist. An der Universität Passau finden Sie die Lernergebnisse in den Modulkatalogen. Hinsichtlich der außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen wird im Gegensatz zu Anerkennungen hochschulischer Leistungen nicht von vornherein davon ausgegangen, dass sie bezogen auf Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Hier bedarf es einer expliziten entsprechenden Feststellung von Seiten des Modulverantwortlichen.

2. Antrag auf Anrechnung 
Sofern die nicht-hochschulische Leistung noch nicht abgelegt wurde, empfiehlt es sich, vorab mit dem Fachvertreter/der Fachvertreterin für die anzurechnende Leistung an der Universität Passau abzustimmen, ob die Anrechnung möglich ist. Die Studierenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise zur Prüfung eines wesentlichen Unterschiedes zwischen den Kompetenzen bzw. der Gleichwertigkeit der Kompetenzen (,zusammen mit dem Antrag,) vorzulegen. 

3. Prüfen des Antrags
Der/Die zuständige Fachvertreter/Fachvertreterin prüft den Antrag auf Gleichwertigkeit der Lernergebnisse.

4. ggf. Höherstufen des Fachsemesters
Werden Leistungen in Höhe von mind. 25 ECTS-Credits anerkannt, so ist im Sinne der Gleichbehandlung der Studierenden ein ein Fachsemester anzurechnen. Hierzu finden Sie auf den Seiten des Prüfungssekretariats einen Leitfaden zu Höherstufungen bei Studiengangswechsel, Auslandsaufenthalten etc.

5. Genehmigung/Ablehnung des Antrags
Bei Ablehnung des Antrags hat der/die Antragsteller/in die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

6. Abgeben des Antrags auf Anerkennung am Prüfungssekretariat für die Eintragung der Note

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