Anerkennung
Die Anerkennung hochschulisch erworbener Kompetenzen ist eine wesentliche Voraussetzung für die qualitative und quantitative Verbesserung von Mobilität und ein Beitrag zu flexiblen Lernpfaden von Studierenden. Bereits erworbene Kompetenzen werden somit nicht mehrfach geprüft und Studienzeiten nicht unnötig verlängert.
Grundsätzlich können Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden, die
- im Inland erworben wurden, also
- in einem anderen Studiengang an der Universität Passau
- an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen,
- durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
- im Ausland erworben wurden
Die Verfahren für beide Anerkennungsarten sind gleich strukturiert, unterscheiden sich jedoch stellenweise hinsichtlich der Ansprechpersonen, Formulare oder einzelner Prozessschritte. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie daher die Beschreibungen der Anerkennungsverfahren an der Universität Passau für im Inland erworbene Leistungen sowie für im Ausland erworbene Leistungen.
Rechtliche Grundlagen
Transparente Prozesse - Beweislastumkehr - Widerspruchsrecht
Ausgangspunkt der Anerkennung von anderen Hochschulen bzw. von in einem anderen Studiengang erworbenen Kompetenzen ist das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, besser bekannt unter der Bezeichnung Lissabon- Konvention. Deutschland hat die Lissabon-Konvention im Jahr 2007 ratifiziert und in geltendes Bundesrecht überführt (Art. 63 BayHschG bzw. Art. 86 BayHIG – Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen). Auf universitärer Ebene wird die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Prüfungsordnungen geregelt. Dabei werden an der Universität Passau die Vorgaben der Lissabon Konvention und die Landeshochschulgesetze beachtet, welche die Rechte der Studierenden im Fokus haben. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Prinzipien der Lissabon Konvention.
- Beweislastumkehr: Die Beweislast liegt bei der Hochschule, die zu beweisen hat, dass die im Ausland erbrachten Leistungen aufgrund eines wesentlichen Unterschieds nicht anerkannt werden können.
- Wesentlicher Unterschied: Die Anerkennung kann nur dann verweigert werden, wenn wesentliche Unterschiede identifiziert werden. Bewertungsgrundlage sind die erworbenen Kompetenzen.
- Begründungspflicht der Ablehnung und Widerspruchsrecht: Eine Ablehnung der Anerkennung ist begründungspflichtig. Wenn die Anerkennung versagt wird, steht dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ein Widerspruchsrecht zu.
- Diskriminierungsverbot: Die Bewertung einer Qualifikation erfolgt ohne Rücksicht auf bestimmte Merkmale der/des Antragstellenden.
- Transparenzgebot: Die Verfahren und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen müssen durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sein.
- Vorhandensein angemessener Informationen: Um eine angemessene Bewertung vornehmen zu können, müssen ausreichend Informationen über die ausländische Qualifikation verfügbar sein. Ihre Bereitstellung ist die Aufgabe der/des Antragstellenden. Die qualifikationsausstellende Einrichtung hat hierfür auf Ersuchen und innerhalb angemessener Frist eine entsprechende Informationspflicht gegenüber der/dem Antragstellenden oder der Institution, bei der die Anerkennung beantragt wird.
- Angemessene Frist: Anerkennungsentscheidungen müssen in einer im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen werden.
Dabei werden folgende Kriterien in Betracht gezogen: Qualität (Gastuniversität/Studiengang/Veranstaltung), Niveau (Bachelor/Master), Lernergebnisse (Erfordernisse des Weiterstudiums), Umfang (ECTS-Punkte) und Profil (Übereinstimmung mit dem Profil des Studiengangs an der Universität Passau) der jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen. Im Mittelpunkt stehen aber die erreichten Lernergebnisse, das heißt die erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten.
Abweichungen im quantitativen Umfang, z. B. Unterschiede bei den erbrachten ECTS-Punkten, sind in der Regel kein Grund für die Verweigerung der Anerkennung. Diese erfolgt, wenn kein wesentlicher Unterschied vorliegt.
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