Eine Fristverlängerung oder eine Verlängerung der Höchststudiendauer können Sie beantragen, wenn Sie behinderungs- oder krankheitsbedingt nicht so viele Prüfungen ablegen können, wie laut Prüfungsordnung eigentlich vorgesehen.
Es kann aber auch sein, dass Sie nur an einem einzelnen Prüfungstermin krank sind. In diesem Fall stellen Sie beim Prüfungssekretariat bitte unverzüglich auf krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Sollten Sie im aktuellen Semester längerfristig erkrankt sein und deswegen an gar keiner Prüfung teilnehmen können, sollten Sie in den meisten Fällen ein krankheitsbedingtes Urlaubssemester beantragen. Bitte lassen Sie sich beraten, insbesondere, falls Sie BAföG beziehen.
Bei einer grundsätzlich gültigen Verlängerung der Frist für schriftliche Arbeiten handelt es sich um einen Nachteilsausgleich. Falls Sie eine Behinderung, eine chronische oder psychische Beeinträchtigung haben, können Sie dafür einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Wenn Sie aufgrund einer Beeinträchtigungen jedoch während des Schreibens einer Hausarbeit akut nicht in der Lage sind, die Hausarbeit in der zur Verfügung stehenden Zeit fertigzustellen, besprechen Sie dies unter Vorlage eines ärztlichen Attests (s. Merkblatt) mit dem/der Betreuer:in der Hausarbeit. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronische Erkrankungen.
Beispiele:
Wenn Sie auf Grund einer Erkrankung im Sinne einer "prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörung" eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ihrer Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit bzw. Zulassungsarbeit) beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiterin für Abschlussarbeiten im Prüfungssekretariat. Ein Merkblatt informiert über die Antragstellung.
Wenn Sie wegen einer Behinderung, chronischen oder psychischen Erkrankung einen Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Höchststudiendauer beantragen möchten, müssen Sie einen formlosen Antrag auf Verlängerung der Höchststudiendauer an die jeweilige Sachbearbeitung ihres Studiengangs im Prüfungssekretariat stellen. Bitte beschreiben Sie in dem Antrag die krankheitsbedingten Symptome, die dazu führen bzw. geführt haben, dass Sie das Studium nicht in der Höchststudiendauer abschließen konnten und deshalb eine Verlängerung der Studienzeit über die Höchststudiendauer hinaus benötigen.
Dem Antrag müssen Sie ein Attest eines Fach- oder Hausarztes beilegen, in dem beschrieben wird, wie sich Ihre Erkrankung auf Ihr Studium auswirkt und dass Sie krankheitsbedingt aus ärztlicher Sicht eine Verlängerung der Studienzeit benötigen. Bitte beachten Sie dazu auch das Merkblatt zum Attest.
Sie stellen den Antrag kurz vor Ende der Höchststudiendauer. Das Prüfungssekretariat sollte, wenn möglich, schon frühzeitig über das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung informiert werden.
In den Studiengängen der Wirtschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Informatik und Mathematik gibt es die Regelung, dass man nach den ersten Semestern eine bestimmte Anzahl von ECTS-Punkten erreicht haben muss. Beim Jurastudium muss die Zwischenprüfung nach dem fünften Semester und die Universitätsprüfung spätestens nach dem 16. Fachsemester bestanden sein.
Wenn Sie absehen können, dass Sie diese Anforderung aufgrund von Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung nicht erfüllen können, können Sie einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung stellen, dem Sie ein Attest eines Fach- oder Hausarztes beilegen.
Sie schicken den formlosen Antrag zusammen mit einem Attest und einem Transcript über die bestandenen sowie die nicht bestandenen Prüfungen per E-Mail direkt an den Vorsitzenden der Prüfungskommission der Fakultät für Informatik und Mathematik.
Sie beantragen die Fristverlängerung mit einem formlosen Antrag und einem Attest bei der zuständigen Sachbearbeitung im Prüfungssekretariat, die den Antrag prüft und an die Prüfungskommission weiterleitet.
Sie beantragen die Fristverlängerung über die zuständige Sachbearbeitung für die Juristische Zwischenprüfung beim Prüfungssekretariat und adressieren den Antrag an den Dekan der Juristischen Fakultät, der über den Antrag entscheidet.
Eine Fristverlängerung für die Universitätsprüfung beantragen sie ebenfalls über die zuständige Sachbearbeitung für die Juristische Zwischenprüfung beim Prüfungssekretariat, adressieren den Antrag aber an den Prüfungskommissionsvorsitzenden der Juristischen Fakultät, der über den Antrag entscheidet.