Studierende können auf Antrag von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung, Art. 93 BayHIG und § 10 ImmSa).
Den Grund der Beurlaubung müssen Sie grundsätzlich mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen.
Wichtiger Grund | Erforderlicher Nachweis |
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Auslandsstudium | Bescheinigung der Hochschule im Ausland in deutscher oder englischer Sprache oder Bescheinigung (Annahmeerklärung) des Akademischen Auslandsamts der Universität Passau. |
Praktikum im In- oder Ausland | Bescheinigung des Praktikumsgebers oder Praktikumsvertrag in deutscher oder englischer Sprache. Die Dauer des Praktikums muss ersichtlich sein und sollte mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit abdecken. |
Krankheit | Ärztliches Attest über die Studierunfähigkeit (in der Regel inklusive Prüfunfähigkeit) im beantragten Semester. |
Mutterschutz | Ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. |
Elternzeit | Geburtsurkunde des Kindes. |
Pflegezeit | Bescheinigung über die Pflege eines nahen Angehörigen gem. Pflegezeitgesetz. |
Gründerzeit | Bescheinigung des Referats Transfer und Gründungsförderung der Universität Passau. |
Freiwilligendienst | Dienstvereinbarung. |
Ehrenamt | Nachweis über die Ableistung einer außergewöhnlich zeitaufwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit. |
Sonstige Gründe (schwerwiegende persönliche Gründe) | Der Nachweis einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation muss bei der Leitung des Studierendensekretariats persönlich eingereicht werden. Wirtschaftliche Gründe werden nicht anerkannt. |
Bitte reichen Sie den Antrag per Post, E-Mail oder persönlich mit dem entsprechenden Nachweis im Studierendensekretariat ein.
Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so kann der Antrag auch noch später gestelt werden:
Die nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen.
Eine Rücknahme der Beurlaubung ist grundsätzlich nur bei Wegfall des Grundes möglich. Der Wegfall des Grundes ist explizit nachzuweisen.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig beim Prüfungssekretariat (Informationsblatt).
Während der Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit dürfen Sie Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.
Zeiten des Mutterschaftsurlaubes, der Elternzeit, oder Pflegezeit werden auf die zwei in der Regel möglichen Beurlaubungen aus anderen anerkannten Gründen nicht angerechnet.
Wegen einer eventuellen Studienzeitverkürzung informieren Sie sich bitte in der einschlägigen Prüfungsordnung.
Studierende, die BAföG empfangen, erkundigen sich bitte vor der Beantragung eines Urlaubssemesters beim Amt für Ausbildungsförderung bezüglich der Förderung während einer Beurlaubung.
Ausländische Studierende, die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufhalten, weisen wir darauf hin, dass sich im Falle der Beurlaubung der Aufenthaltszweck ändert!
Die Validierung der CampusCard/des Studierendenausweises für das folgende Semester (SS/WS) ist grundsätzlich erst 10 Tage vor Semesterbeginn möglich. Studierende, die ein Urlaubssemester wegen Praktika oder Auslandsstudium einlegen, können nach erfolgreicher Antragstellung die CampusCard/den Studierendenausweis vorzeitig validieren.
Studierendensekretariat
Innstraße 41
94032 Passau
Tel.: +49 (0)851/509-1127
studierendensekretariat@uni-passau.de