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Exmatrikulation

Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben (Art. 94 Abs. 1 BayHIG).

Hinweis: Die Exmatrikulation kraft Gesetzes erfolgt somit nicht mit Abgabe der Bachelorarbeit oder der Erbringung einer anderen Prüfungsleistung, sondern zum Ende des Semesters, in dem alle Prüfungen bestanden, korrigiert und auch das Zeugnis erstellt wurde. Eine Prüfung ist erst dann bestanden, wenn dies von den zuständigen Prüfungsorganen festgestellt wurde.

Studierende werden gemäß Art. 94 BayHIG von der Hochschule exmatrikuliert, wenn

  • sie dies beantragen,
  • ein Immatrikulationshindernis nach Art. 91 BayHIG oder §11 ImmSa vorliegt,
    zum Beispiel, wenn
  • die in den Art. 88 bis 90 BayHIG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
  • sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben oder aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen können, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechseln,
  • in dem entsprechenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber keinen Studienplatz zugeteilt erhält,
  • sie die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweisen,
  • sie aus eigenem Verschulden nicht dafür Sorge tragen, dass der Nachweis über ihren Krankenversicherungsstatus der Hochschule rechtzeitig vorliegt,
  • auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist.

Gem. Art. 92 Abs. 2 Satz 1 BayHIG endet im Falle eines Probestudiums nach Art. 88 Abs. 1 BayHIG (beruflich Qualifizierte) die Immatrikulation der Studierenden mit Ablauf des Semesters, in dem das Probestudium endgültig nicht bestanden wurde.

Für die Exmatrikulation auf Antrag gemäß Art. 94 Abs. 2 BayHIG müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Exmatrikulation stellen, der den Exmatrikulationszeitpunkt enthalten muss. Die Exmatrikulation ist nicht für einen vor dem Eingangsdatum des Antrages liegenden Zeitpunkt möglich. Nach Durchführung der Exmatrikulation wird Ihnen die Bescheinigung per Post zugesandt.

Der bereits entrichtete Semesterbeitrag kann nur erstattet werden, wenn die Exmatrikulation vor Semesterbeginn (im Wintersemester am 01.10., im Sommersemester am 01.04.) erfolgt.

Formular zur Rückerstattung

Immatrikulations-, Rückmelde-, Beurlaubungs- und Exmatrikulationssatzung der Universität Passau

Sie haben sich neu an der Universität Passau immatrikuliert und wollen das Studium doch nicht aufnehmen. Auf Antrag kann die Immatrikulation rückgängig gemacht werden, wenn das Semester noch nicht begonnen hat. Ihr Antrag auf Rücknahme der Immatrikulation muss also spätestens bis 31.03. für ein Sommersemester und bis 30.09 für ein Wintersemester im Studierendensekretariat eingehen. Sollten Sie bereits eine CampusCard erhalten haben, ist diese Ihrem Antrag beizufügen. Mit der Rückgängigmachung der Immatrikulation verlieren bereits erstellte Immatrikulationsbescheinigungen ihre Gültigkeit und es werden weder Hochschul- noch Fachsemester gezählt. Sie erhalten vom Studierendensekretariat eine Bescheinigung über die Rücknahme der Immatrikulation.

Antrag Rücknahme der Immatrikulation

Bereits bezahlte Semesterbeiträge werden auf Antrag rückerstattet.

Formular zur Rückerstattung

CampusCard

Die CampusCard ist bei einer vorzeitigen Exmatrikulation abzugeben! Bei einer fristgerechten Exmatrikulation (zum 31.03./ zum 30.09.) verbleibt die CampusCard beim Studierenden.

Sollten sich noch Geldbeträge auf der CampusCard befinden, wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Stellen:

Mensaguthaben: Mensakartenbüro, Gebäude UB/Zi. 163, Innstr. 29
Sandra Rüdiger-Müller: ruediger-mueller@stwno.de

Kopierguthaben:
Kopierzentrale, Gebäude WIWI, Innstr. 27, Kopierzentrale@uni-passau.de

Informationen für Studierende

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Kontakt

Studierendensekretariat
Innstraße 41
94032 Passau
Tel.: +49 (0)851/509-1127
studierendensekretariat@uni-passau.de

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