§ 60e des neuen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. Beispielsweise wird darin festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand vervielfältigen dürfen. Die Norm regelt auch, unter welchen Umständen Bibliotheken digitalisierte Werke an Terminals zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang Ausdrucke davon zulässig sind. Der Versand von Fernleihkopien wird darin ebenfalls geregelt. Außerdem sind in § 60d UrhG Regelungen zum Text- und Datamining enthalten, die auch für Bibliotheken relevant sind.
Für Bibliotheksnutzerinnen und -nutzer regeln der § 60c UrhG bzw. der § 53 UrhG, in welchem Umfang Werke aus dem Bestand der Universitätsbibliothek vervielfältigt werden dürfen.
Nachfolgende Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar, sondern sind lediglich Hinweise auf rechtliche Rahmenbedingungen und die Praxis an der Universität Passau.
§ 60e Absatz 5 UrhG regelt den Dokumentenversand, der bisher in § 53a UrhG geregelt war. Hier gibt es eine Reihe von Änderungen: Am erfreulichsten ist, dass die bisherige Beschränkung auf Lieferung per Post oder Fax entfällt. Künftig darf selbst dann elektronisch geliefert werden, wenn es parallel ein angemessenes Verlagsangebot gibt. Es dürfen künftig alle Vorlagen nach Absatz 1 digitalisiert und dann gemäß Absatz 5 elektronisch versendet werden, auch solche aus lizenzierten elektronischen Ressourcen.
Allerdings wurde dafür der Umfang der erlaubten Ausschnitte aus Werken gegenüber dem derzeitigen Stand verkleinert. Künftig dürfen nur noch maximal 10% von Werken (bisher 15%) oder ganze Aufsätze aus Fachzeitschriften geliefert werden. Außerdem darf künftig nur noch zu nicht-kommerziellen Zwecken versendet werden. Der Dokumentenversand aus Zeitungen und Kioskzeitschriften ist künftig generell nicht mehr erlaubt.
Fertigen Nutzerinnen und Nutzer selbst Kopien oder Scans von Werken aus dem Bestand der Universitätsbibliothek an, dürfen hierbei gemäß § 60c UrhG für die eigene wissenschaftliche Forschung bis zu 75% vervielfältigt werden (Zu beachten: Die Weitergabe oder Veröffentlichung entsprechender Kopien ist im Rahmen desselben Paragrafen nur bis zu 15% erlaubt). Vollständige Kopien sind dagegen von Abbildungen, von Aufsätzen aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften und von im Handel vergriffenen Werken gestattet.
Das Erstellen von Kopien zum „privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ regelt der § 53 UrhG. Gemäß diesem dürfen aus Büchern nur „kleine Teile“ (ca. 10%) kopiert werden, Zeitungsartikel und Zeitschriftenaufsätze dagegen komplett.
Auf Bestellung fertigt die Universitätsbibliothek kostenfrei Scans aus dem Literaturbestand an und versendet diese. Im Rahmen des § 60e UrhG beschränkt sich der Scanservice auf Zeitschriftenartikel und kleine Teile von gedruckten Büchern (max. 10%).
Mittels konventioneller oder elektronischer Semesterapparate darf Folgendes bereitgestellt werden:
Dozierende dürfen nicht für alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung Kopien anfertigen. Das Verteilen von „Klassensätzen“ analoger Kopien ist an Hochschulen nicht erlaubt. Für Prüfungen ist eine Vervielfältigung in der erforderlichen Anzahl nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UrhG aber möglich.
Um nicht von den Regelungen des § 52a betroffen zu sein, sollten E-Book-Kapitel und Artikel aus E-Journals nicht hochgeladen, sondern nur verlinkt werden. Für das Uni-Netz lizenzierte E-Book(-Kapitel) und Artikel in E-Journals können - rechtlich unbedenklich - in Lernmanagementsystemen oder elektronischen Semesterapparaten durch Verlinkung erreichbar gemacht werden. Bedenken Sie dabei, dass die Studierenden häufig nicht auf dem Campus sind, wenn sie auf die Materialien zugreifen wollen.
Sie können einen Link so gestalten, dass Universitätsangehörige mit ZIM-Kennung die Texte auch von außerhalb des Campus erreichen. Hinweise zum Verlinken von E-Ressourcen.
Nicht erlaubt ist die Einstellung von Werken oder Werkteilen in elektronische Semesterapparate, wenn der Rechteinhaber (Verlag) diese in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung (Universität Passau) zu angemessenen Bedingungen anbietet.
Siehe Informationen zum Urheberrecht vom Deutschen Bibliotheksverband (dbv):
"Wissenschaftler:innen haben das Recht, Datenbanken, Zeitschriften und andere urheberrechtlich geschützte Werke übergreifend automatisiert auszulesen, zu speichern und auszuwerten (§ 60d UrhG). Für Bibliotheken ist dies in zweierlei Hinsicht relevant: zum einen bieten sie – typischerweise über eine Lizenz – den Zugang zu diesen Daten. Zum anderen sind Bibliotheken, neben anderen Kulturerbe-Einrichtungen und Forschungseinrichtungen, berechtigt, die ausgelesenen Daten zu speichern, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Gemäß § 60h Abs. 2 Ziff. 3 UrhG ist hierfür keine Vergütung fällig." [Stand: 10.08.2023]
Siehe auch die TDM-Informationsseite der Universitätsbibliothek.