Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studenten bestehen für Krankenkassen und Hochschulen unterschiedliche Bescheinigungs- und Meldepflichten nach § 199a Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Meldungen erfolgen über das elektronische Studenten-Meldeverfahren!
Zur Immatrikulation wird von einer gesetzlichen Krankenkasse an die Hochschule Ihr Versicherungsstatus gemeldet mit der Angabe
Sofern keine Versicherung vorliegt, entfallen für Hochschulen und Krankenkassen alle weiteren Meldepflichten.
Im Status versichert ergeben sich folgende Meldepflichten:
Die Hochschule meldet den Beginn des Semesters und den Tag der Einschreibung des Studierenden an die Krankenkasse.
Die Hochschule meldet das Ende des Semesters, in dem der Student exmatrikuliert wurde und den Tag der Exmatrikulation an die Krankenkasse.
Die neu aufnehmende Krankenkasse meldet den Beginn der Versicherung an die Hochschule.
Die Krankenkasse meldet der Hochschule einen eingetretenen Zahlungsverzug.
Im Campus-Portal wird automatisch eine Rückmeldesperre gesetzt, da gem. § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Hochschule die Annahme der Rückmeldung verweigert, wenn ein Studierender die Erfüllung seiner ihm gegenüber der Krankenkasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachweist.
Die Krankenkasse meldet der Hochschule die Begleichung der rückständigen Beiträge.
Im Campus-Portal wird die Rückmeldesperre automatisch entfernt.
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