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FAQ - Häufige Fragen

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Lehre und Forschung

Um einen Link von außerhalb des Uni-Netzes verfügbar zu machen, ist es notwendig, dem Link folgenden Zusatz voranzustellen:
"https://docweb.rz.uni-passau.de:2443/login?url=".

Dieser Zusatz bewirkt, dass zunächst die ZIM-Kennung abgefragt wird, bevor der Zugriff auf die Ressource möglich ist. Ist man ohnehin im Uni-Netz angemeldet, wird die Eingabe der ZIM-Kennung unmerklich übersprungen und der Link führt direkt zur E-Ressource.

Achten Sie darauf, für den Link eine dauerhaft gültige URL zu verwenden! Bei kompletten E-Books sind Links, die im InfoGuide hinterlegt sind, gut geeignet. Klicken Sie mit rechts auf den Button "Volltext/Info-Zugriff" und wählen Sie "Link-Adresse kopieren" aus.

Sollen nur E-Book-Kapitel oder Artikel aus E-Journals verlinkt werden, muss die dauerhafte URL der Detailseite des Ressourcen-Anbieters entnommen werden.

Der fertige Link sieht dann beispielsweise so aus:

https://docweb.rz.uni-passau.de:2443/login?url=https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-531-18939-0

Ab dem 1. März 2018 können Sie diese nur im Rahmen der Erlaubnis der neuen § 60a und § 60 c UrhG nutzen. Für Ihre Forschung im Rahmen der Tätigkeit für eine Bildungseinrichtung finden die Regelungen über die Privatkopie keine Anwendung mehr.

D.h. Sie müssen insbesondere Archive mit Beiträgen aus Nicht-Fachzeitschriften löschen, soweit der Beitrag nicht im Rahmen der gestatteten Nutzung liegt. Für viele Publikumszeitschriften bieten Bibliotheken Archivdatenbanken an.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Von der Erstellung etwaiger Veranstaltungsarchiven mit Materialien ist abzuraten, sofern der Zugriff nach Kursende über die jeweiligen Kursbetreuenden hinausgeht.

Die Erlaubnis ist auf die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen beschränkt. Daraus ergibt sich auch ein zeitlicher Bezugspunkt zu der jeweiligen Veranstaltung.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Ja! Anders als noch in § 52a UrhG, der auf ein "Öffentlich-zugänglich-machen" beschränkt war, ist dies bei § 60a UrhG nicht mehr der Fall.

Eine Ausnahme besteht jedoch für Noteneditionen, die nicht als analoge Kopien verteilt werden dürfen.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Während bei Fachzeitschriften einzelne Artikel vollständig genutzt werden können, besteht diese Möglichkeit für Nicht-Fachzeitschriften nicht.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Eine Fachzeitschrift richtet sich an ein Fachpublikum und umfasst Artikel zu diesem Fachgebiet. Wissenschaftliche Zeitschriften bündeln teilweise mehrere Themen und Disziplinen.

Fachzeitschriften veröffentlichen als Themen im Wesentlichen solche aus dem jeweiligen Fachgebiet. Auf  https://www.buchhandel.de/fachzeitschriften können die Fachzeitschriften recherchiert werden, die im Verzeichnis lieferbare Bücher gelistet sind.

International kann das Projekt JournalTOCs einen guten Ausgangspunkt für die Recherche bieten, national auch die Elektronische Zeitschriftenbibliothek.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Nicht-Fachzeitschriften und nicht wissenschaftliche Zeitungen, die oft auch "Publikumszeitschriften" sind, wurden von der Erlaubnis, vollständige einzelne Artikel den Studierenden gemäß § 60a Abs. 2 UrhG zur Verfügung zu stellen, ausgenommen, da der Gesetzgeber hier gesonderten Schutzbedarf sieht.

Publikumszeitschriften können im Rahmen des Zitatrechts oder im Umfang von 15% des jeweiligen Artikels genutzt werden.

Denkbar ist auch die Nutzung ganzer Artikel, die nur einen geringen Umfang haben. Da dies jedoch im Konflikt mit dem Regelungsziel steht und eine Grenzziehung schwierig ist, empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Risikominimierung eine zurückhaltende Auslegung.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Das Gesetz enthält keine Definition von vergriffenen Werken. Eine erste Orientierung bietet für Bücher auch das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB).

Folgende Definition für "vergriffene Werke" haben verschiedene Verbände von Autoren, Verlagen, Bibliotheken und Verwertungsgesellschaften im am 20.9.2011 unterzeichneten "Memorandum of understanding – key principles on the digitiziation and making available of out-of-commerce works" veröffentlicht:

"For the purpose of the dialogue on out-of-commerce works, a work is out of commerce when the whole work, in all its versions and manifestations is no longer commercially available in customary channels of commerce, regardless of the existence of tangible copies of the work in libraries and among the public (including through second hand bookshops or antiquarian bookshops).

The method for the determination of commercial availability of a work depends on the specific availability of bibliographic data infrastructure and therefore should be agreed upon in the country of first publication of the work."

Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das einen Teil der vergriffenen Werke beinhaltet.

In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Nutzung im gleichen Rahmen wie bei nicht vergriffenen Werken.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Bei verwaisten Werken handelt es sich um Werke aus öffentlichen Sammlungen, deren Rechteinhaber trotz sorgfältiger Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können. Ein verwaistes Werk kann zugleich ein vergriffenes Werk sein. Verwaiste, aber nicht vergriffene Werke können gemäß § 61 UrhG genutzt werden.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Ein Verlinken ist grundsätzlich eine mögliche und zulässige Alternative, soweit mit dem Link keine Zugangssperre unrechtmäßig umgangen wird. Soweit Sie auf rechtswidrige Inhalte verlinken, bestehen nicht unerhebliche Haftungsrisiken.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Das Einbetten von Inhalten fremder Webseiten sollte im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen als Zweiklick-Lösung erfolgen. Aus Sicht des Urheberrechts ist ein Einbetten in der Regel dann zulässig, wenn der Anbieter bei seinem Dienst dies explizit vorsieht.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Diese Werke können Sie entweder ebenfalls gemäß den Vorschriften § 60a und c UrhG nutzen oder darüber hinaus entsprechend den jeweiligen Lizenzbestimmungen.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Freie Werke sind alle die Werke, die entweder gemeinfrei sind (amtliche Bekanntmachungen, Gesetzestexte),  deren Schutzfristen abgelaufen sind. Bei Schriftwerken z. B. 70 Jahre nach Tod des Urhebers oder auch Werke, die unter Creative Commons-Lizenzen (CC) genutzt werden dürfen. Dabei sind allerdings wie folgt die entsprechenden Einschränkungen zu beachten.

Bei Creative Commons (CC) handelt es sich um ein bestimmtes Lizenzmodell, das unterschiedliche Lizenzoptionen anbietet, aus denen der Urheber seinen individuellen Lizenzvertrag zusammenstellen kann, welcher für die Nutzer rechtlich bindend ist.
Diese Lizenzoptionen können für beliebige Werke verwendet werden: Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips usw. Auf diese Weise entstehen sogenannte  "freie Werke". Die freien Werke können je nach Art in unterschiedlichem Umfang genutzt werden.

Es gibt vier Rechtemodule. Durch die Kombination dieser Module kann die Wirkung der Freigabe eines Werkes nach den Wünschen des Urhebers abgestuft werden. Die aktuellen Lizenzen sowie die Rechtemodule im Einzelnen erläutert der Wikipedia-Eintrag zu Creative Commons.

Die CC-Lizenzen werden auch "Jedermannlizenzen" genannt, da der Urheber gegenüber jedermann durch die Verwendung der CC-Lizenzverträge klarstellt, was mit den jeweiligen Inhalten geschehen darf und was nicht.

Freie Lizenz bedeutet nicht, dass das Werk lizenzfrei ist. Sie können Creative Commons-Lizenzen nur unter Beachtung und unbedingter Einhaltung der Lizenzbedingungen verwenden. Gute wissenschaftliche Praxis verlangt zudem stets die Angabe des Urhebers und der Quelle.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Die Beurteilung, ob bei Lehre und Forschung ein kommerzieller Zweck verfolgt wird, ist für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Die mit § 60a und c UrhG erlaubte "öffentliche Zugänglichmachung" urheberrechtlich geschützter Werke selbst darf nicht dem Zweck der Gewinnerzielung dienen.

Soweit der Zugang zur Bildungseinrichtung öffentlich ist und allgemeingültige Abschlüsse vergeben werden, können die Erlaubnisse aus §§ 60a ff UrhG nutzbar sein.

Soweit Weiterbildungsangebote kostenpflichtig sind und Einnahmen auf eine Gewinnerzielung ausgelegt sind, ist für den jeweiligen Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzung von § 60a UrhG besonders vorsichtig und gründlich zu prüfen.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Nein. Die Erlaubnis des § 60c UrhG erfasst nur die nicht-kommerzielle eigene Forschung. Vervielfältigungen von Werken im Rahmen kommerzieller eigener Forschung können nach § 53 UrhG zulässig sein.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Das Aufnahmeverbot in 60a Abs. 3 Nr. 1 UrhG wie auch in § 60c Abs. 4 UrhG von Bild und Ton soll verhindern, dass eine Filmvorführung im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z. B. Konzerte oder Lesungen, mitgeschnitten oder live gestreamt werden, und diese Aufnahmen und Übertragungen dann im Rahmen von § 60a oder c UrhG genutzt werden.

Sofern also z. B. ein kleiner Ausschnitt aus einem Kinofilm als Ergänzung zur Lehre gezeigt werden soll, ist dieser zuvor als DVD o.ä. zu erwerben.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Das Aufnahmeverbot soll unserem Verständnis nach nicht die Aufzeichnungen von Vorlesungen verbieten, die ausschließlich dem Teilnahmerkreis zur Verfügung gestellt werden.

Wenn die Vorlesungsaufzeichnung einer größeren Öffentlichkeit als dem Kreis der Teilnehmenden zur Verfügung gestellt wird, greift die Erlaubnis von § 60a UrhG nicht.

Allgemein ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, urheberrechtlich geschützte Werke  (z. B. Bilder aus einem Lehrbuch in den Präsentationsfolien) im Rahmen einer Vorlesungsaufzeichnung nur so einzusetzen, dass ihre Wiedergabe vollumfänglich durch das Zitatrecht oder durch anderweitige Nutzungsrechte (z. B. Creative Commons-Namensnennungslizenzen) gedeckt ist.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Eine Einbindung von einzelnen Abbildungen und Textauszügen in eigene Vorlesungsmaterialien als Zitat ist möglich.

Wichtig ist dabei, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werkteil oder seiner Abbildung erfolgt und eine korrekte Urheber- und Quellenangabe beigefügt ist.

Das Bereitstellen zusätzlicher Abbildungen/Textauszüge (z. B. als Anhang), mit denen keine Auseinandersetzung stattfindet, ist hingegen nicht vom Zitatrecht umfasst.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Anzunehmen ist, dass es eine Regelung ähnlich den bisherigen Rahmenverträgen geben wird. Als Seiten werden diejenigen gezählt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies umfasst auch Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister von Werken. Leerseiten und Seiten, die ganz oder überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen, müssen jedoch nicht mit einberechnet werden.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Die Dauer eines Filmwerkes oder Musikstückes festzulegen, obliegt den Schöpfenden. Umverpackungen des Werkes weisen meistens die Dauer des Werkes aus. Für Musikstücke ist die Repertoiresuche der Gema eine zuverlässige Informationsquelle.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Eine eindeutige Antwort zum Umfang der Erlaubnis für Beiträge in Sammelwerken ist schwierig.

Soweit das Sammelwerk eine Fachzeitschrift oder wissenschaftliche Zeitschrift ist, können einzelne Beiträge im vollen Umfang genutzt werden. Leider gibt es dazu keine gefestigte Rechtsprechung. Nach unserer Auffassung können einzelne Beiträge aus Sammelwerken stets ganz im Rahmen von § 60a UrhG genutzt werden. Denkbar ist auch eine erlaubte Nutzung des gesamtes Sammelbandes von bis zu 15%.

Eine andere Auffassung besagt, dass die einzelnen Beiträge auch selbstständige Werke sind, d.h. Sie könnten einzelne Beiträge nur bis zu maximal 15% nutzen. Abhängig von der Länge des Beitrags ist trotzdem auch die Nutzung des vollständigen Beitrags denkbar, wenn dieser als Werk mit geringem Umfang (bis 25 Seiten) eingeordnet werden kann.

Praxistipp:

Begrenzen Sie die Gesamtnutzung von Beiträgen aus einem einzelnen Sammelwerk auf 15% und stellen Sie zugleich sicher, dass die einzelnen Beiträge den Umfang eines Werkes geringen Umfangs (bis 25 Seiten) bzw. ansonsten 15% nicht überschreiten.

Alternativ bietet sich eine Prüfung an, ob der Beitrag aus dem Sammelwerk "zweit"-veröffentlicht ist. Dann kann der erlaubten Werknutzung diese zu Grunde liegen. Ferner können günstigere Lizenzbestimmungen vorliegen oder Verlinkungen möglich sein.

Nach einer Auffassung können einzelne Beiträge aus Sammelwerken stets ganz im Rahmen von § 60a UrhG genutzt werden.

Grundsätzlich ist auch hier die Benutzung eines Teils des Werkes möglich. Jedoch dürfte es technische Schwierigkeiten geben, die gesetzlichen Grenzwerte nicht zu überschreiten. Aus diesem Grund sollten Sie die Entwickler oder den Vertrieb kontaktieren, um eine gesonderte Lizenz für das Lehr- oder Forschungsvorhaben zu erhalten.

(Diese Antwort wurde uns dankenswerter Weise von Johannes Nehlsen, Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg, zur Verfügung gestellt.)

Verwendung von Bild- und Textmaterial auf Ihren Internetseiten

Ja, allerdings müssen Sie dafür vorab das schriftliche Einverständnis des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin einholen. Es ist außerdem möglich, Bild- oder Textmaterialien zu verwenden, die nicht urheberrechtlich geschützt sind. Für diese muss dann keine schriftliche Nutzungserlaubnis eingeholt werden.

Prinzipiell können Sie davon auszugehen, dass es sich bei fremdem Material um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt. Ausgenommen sind Inhalte, die man selbst angefertigt hat, beispielsweise selbst erstellte Bilder oder Texte. Auch Inhalte, die mit einer Creative-Commons-Lizenz gekennzeichnet sind, dürfen Sie frei verwenden. Außerdem können Studierende sowie Beschäftigte der Universität Passau auf Bilder der öffentlichen Bildergalerien sowie des Bilderdienstes Colourbox zugreifen.

Bei der Nutzung fremden Materials auf Webseiten der Universität Passau sind Sie verpflichtet, das geltende Recht zu achten. Wichtig sind hier vor allem das Urheberrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild.

Sobald Sie fremdes Material auf Ihren Webseiten verwenden, wird davon ausgegangen, dass Sie die Nutzungsbefugnis eingeholt haben bzw. es sich um Material handelt, das nicht urheberrechtlich geschützt ist. ggf. sind Sie verpflichtet, entsprechende Quellenangaben zu machen.

Außerdem sollte das Einverständnis zur Verwendung fremden Materials dokumentiert werden, sodass die Nutzungsbefugnis deutlich vorliegt und auch nach einiger Zeit noch nachgewiesen werden kann.

Bei der unrechtmäßigen Verwendung von fremdem Bild- oder Textmaterial kann es zu Schadensersatzansprüchen gegen die Universität kommen. Hinzu kommt, dass nach einem urheberrechtlichen Verstoß ausnahmslos der Regress auf den jeweiligen Verursacher oder die jeweilige Verursacherin geprüft und gegebenenfalls auch durchgesetzt wird. Das bedeutet, dass man im Falle eines Verstoßes auch als Privatpersonen zur Verantwortung gezogen wird. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken der Präsidentin.

Eine Verletzung des Urheber- oder Persönlichkeitsrechts kann außerdem zu zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. Deshalb ist es sinnvoll, lieber eine Einwilligung zu viel als eine zu wenig einzuholen.

Sollte unklar sein, ob es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, darf es nicht verwendet werden. Erst nach endgültiger Klärung des Urheberrechts können fremde Inhalte genutzt werden. 

Urheberrechtlich geschützte Inhalte sind unter anderem Texte aus anderen Publikationen (Print und Web), Stadtpläne oder anderes Kartenmaterial, Fotos, Filmausschnitte sowie andere grafische Elemente (z.B. Logos) und auch Musiktitel. 

Frei verwendbare Materialien, bei denen keine Nutzungserlaubnis des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin eingeholt werden muss, sind zum Beispiel PDF-Dokumente, die ausschließlich selbstverfasste Texte beinhalten, oder lizenzfreie Fotos. Fotos sind lizenzfrei, wenn sie selbst angefertigt wurden oder beispielsweise aus der öffentlichen Bildergalerie der Universität Passau oder dem Bilderdienst Colourbox stammen. Weitere lizenzfreie Motive erhalten Sie außerdem auf Anfrage bei der Abteilung Kommunikation und Marketing (kommunikation@uni-passau.de).

Bilder öffentlicher Veranstaltungen können grundsätzlich dann veröffentlicht werden, wenn es sich um Gruppenaufnahmen handelt oder um Aufnahmen, auf denen Personen neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten nur als Beiwerk erscheinen. Dies gilt sowohl für Fotos von Minderjährigen als auch von Erwachsenen. Bei Fotos von Minderjährigen ist allerdings Vorsicht geboten und im Zweifelsfall sollten die Erziehungsberechtigten sowohl vor der Aufnahme als auch vor der Veröffentlichung des Bildes ihre Zustimmung geben.

Sobald einzelne Teilnehmende einer Veranstaltung oder Gruppe im Vordergrund einer Aufnahme stehen und dadurch klar erkennbar sind, müssen diese vor Veröffentlichung des Bildes ihre Einwilligung geben. Nutzen Sie dafür bitte die entsprechende Freigabeerklärung der Universität Passau.

Sowohl die Eltern als auch die Kinder oder Jugendlichen müssen vor der Aufnahme des Bildes und vor der Veröffentlichung des Bildes ihre Zustimmung geben.

Sie sollten bereits vorab, zum Beispiel bei der Einladung oder Anmeldung, darauf hinweisen, dass bei der Veranstaltung Foto-, Film- oder sonstige Medienaufzeichnungen angefertigt werden und Teilnehmende durch den Besuch der Veranstaltung ihre Zustimmung zu den Aufnahmen geben, sollten sie nicht im Voraus widersprochen haben. Sollte es nicht möglich sein, diese Vorabinformation zu geben, ist es sinnvoll, die Bildrechte zu Beginn der Veranstaltung zu klären.

Die Einverständniserklärung sollte ausreichend dokumentiert werden, damit kein Zweifel über die Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes besteht. Außerdem ist es sinnvoll, diese Dokumentation aufzubewahren, da Bilder selbst Jahre nach der Aufnahme noch auf Webseiten verwendet werden können und auch in diesem Fall klare Informationen zur Veröffentlichungseinwilligung vorliegen sollten.

Es besteht kein Recht am eigenen Passfoto, sondern in der Regel liegt es beim jeweiligen Fotografen oder der jeweiligen Fotografin. Um das Porträtfoto veröffentlichen zu dürfen. ist es daher notwendig, zuerst ein schriftliches Einverständnis für die Veröffentlichung im Internet einzuholen. Ausnahmen sind lediglich dann möglich, wenn der Fotograf, die Fotografin oder das Fotostudio ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Bild zur Nutzung im Internet vorgesehen ist. Aus Beweisgründen ist allerdings auch hier eine schriftliche Nutzungserlaubnis einzuholen.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum neuen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz bietet die Stabstelle IT-Recht der Universität Würzburg.

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