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FAQs Modulprüfungen

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Vor der Prüfung

In dem Semester, in dem Sie die Prüfung erbringen wollen.

  • zentral organisierte Prüfungen aller Fakultäten: die Termine finden Sie auf der Seite des Prüfungssekretariats.
  • dezentral organisierte Prüfungen; diese finden Sie auf Stud.ip oder auf den jweiligen Seiten der Lehrstühle

Die Anmeldung erfolgt in der Regel über das Campusportal. Die Prüfungen müssen innerhalb der bekanntgegebenen, verpflichtenden Anmeldefrist angemeldet werden! Informationen zu den Anmeldefristen finden Sie auf den Seiten des Prüfungssekretariats.

Ausnahmen:

  • Austauschstudierende soweit keine Anmeldung über Campusportal möglich
  • Freiwillige Zusatzleistungen, die nicht im Modulkatalog enthalten sind
  • Seminarleistungen in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, in der Fakultät für Informatik und Mathematik als auch der Juristischen Fakultät

Hier erfolgt die Anmeldung am Lehrstuhl.

Anleitungen zur Prüfungsan- sowie auch zur -abmeldung finden Sie auf den Seiten des EXA-Managements.

Falls Sie den Prüfungsanmeldezeitraum verpasst haben, ist nur in Ausnahmefällen (z. B. mit einem Härtefallantrag) eine nachträgliche Prüfungsanmeldung möglich. Falls dies auf Sie zutrifft, setzten Sie sich mit dem Prüfungssekretariat in Verbindung.

  • Haben Sie noch eine alte Prüfungsanmeldung eingetragen, dann wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Lehrstuhl der mit dieser Prüfung verbunden ist
  • Falls sich keine alte Prüfungsanmeldung mehr im Campusportal befindet, wenden Sie sich bitte an das Prüfungssekretariat

Leistungen, die im Rahmen des Studiums zusätzlich belegt werden, müssen regulär über das Campusportal angemeldet werden. Die Leistungen, die in die Gesamtnote einfließen sollen, werden mit dem Zeugnisantrag am Ende des Studiums festgelegt. Die Zusatzleistungen erscheinen in einem gesonderten Zeugnis.

Nein, eine Anmeldung ist Voraussetzung.
Achtung: Ausnahmen sind bei der Antwort zur Frage 'Wo und wie melde ich mich für die Prüfungen an?' zu finden.

Sie finden den genauen Termin der Rücktrittsfrist auf der Homepage des Prüfungssekretariat. Bis dahin können Sie sich über das Campusportal wieder von der Prüfung abmelden. Rücktritte nach diesem Termin werden nur anerkannt, wenn Sie aus einem nachgewiesen triftigem Grund erfolgen.

In der Regel sehen die Studien- und Prüfungsordnungen eine Wiederholungsfrist von einem Jahr vor.

In vielen Studiengängen darf jede Prüfungsleistung zweimal wiederholt werden. In anderen dagegen grundsätzlich nur einmal. Eine zweite Wiederholung ist dann häufig vom Bestehen anderer Prüfungsleistungen abhängig oder begrenzt und muss beim Zentralen Prüfungssekretariat beantragt werden. Näheres regeln die Studienordnungen und Prüfungsordnungen.

Im Urlaubssemester dürfen nur nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden.

Sie können die Prüfungen, die sie in den oben genannten Semestern im Erstversuch nicht bestanden haben im Urlaubssemester nicht wiederholen, da eine Erstablegung im Urlaubssemester nicht möglich ist.

Im Krankheitsfall sollten Sie spätestens am Tag der Prüfung ein ärztliches Attest einholen! Amtsärztliche Bescheinigungen sind nicht nötig. Ihr Attest sollte allerdings ihre "Prüfungsunfähigkeit" bestätigen. Eine genaue Diagnose ist nicht nötig, jedoch müssen die Umstände der Prüfungsunfähigkeit genannt werden, z. B. Verschlechterung des Zustands, wenn der Prüfungsort aufgesucht wird, Bettlägerigkeit. Reichen Sie umgehend den dazugehörigen Antrag auf krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit im Prüfungssekretariat ein. Diesen finden Sie unter "Informationen für alle Studiengänge" unter "Krankheit, Prüfungsunfähigkeit".

Sie stellen Ihren Antrag im Prüfungssekretariat und legen dabei Atteste, Behindertenausweise oder ähnliche Dokumente als Nachweis Ihrer Einschränkung vor. Die dafür erforderlichen Formulare und weitere Informationen zum Ablauf finden Sie unter https://www.uni-passau.de/pruefungssekretariat/nachteilsausgleich/

Die Beratungsstelle für behinderte und chronisch kranke Studierende kümmert sich ebenfalls um Ihre Anliegen.

Um Ihren Schutz als schwangere oder stillende Studentin sowie Ihres (ungeborenen) Kindes sicherzustellen, ist die Universität Passau zu Maßnahmen verpflichtet, die Ihnen die Vereinbarkeit von Schwangerschaft bzw. Mutterschaft und Studium so weit wie möglich erleichtern sollen. Damit die Universität Passau ihren Pflichten nachkommen kann, ist es notwendig, dass Sie sich im Referat Diversity und Gleichstellung melden.

Dort erfahren Sie auch alles weitere zur Ablegung von Prüfungen während der Mutterschutzfrist.

Während der Prüfung

Eine gültige Campus-Karte für Studierende mit Lichtbild (orange) genügt zur Legitimation. Studierende mit grauer Campus-Karte, mit Ersatzkarte oder Karte ohne Lichtbild müssen weitere Nachweise, wie Personalausweis und/oder Studienbescheinigung, in der Prüfung vorlegen.

Melden Sie sich umgehend bei einer Aufsichtsperson. Sie erhalten dann ein Dokument mit dem Sie umgehend ärztlichen Rat einholen müssen. Wenn zu Beginn der Prüfung noch nicht erkenntlich war, dass eine Krankheit auftritt, wird die Prüfungsunfähigkeit anerkannt.

Reichen Sie umgehend den dazugehörigen Antrag für krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit im Prüfungssekretariat ein. Diesen finden Sie unter "Informationen für alle Studiengänge" unter "Krankheit, Prüfungsunfähigkeit".

Für die Wirtschaftswissenschaften finden Sie die Hilfsmittel auf der Homepage des Prüfungssekretariats. Bezüglich Hilfsmittel in anderen Fächern sollten Sie sich am jeweiligen Lehrstuhl informieren.

Nach der Prüfung

Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres wiederholt werden, sofern diese Prüfung nicht durch eine andere Prüfung ersetzt werden kann. Ob eine Nachholklausur gestellt wird, entscheidet die prüfende Person. Es besteht keine Verpflichtung eine Nachholklausur anzubieten.

Wenn es sich um eine Pflichtleistung in Ihrem Studiengang handelt, verlieren Sie in der Regel Ihren Prüfungsanspruch und werden daraufhin exmatrikuliert. Da die Studienprüfungsordnungen  sehr unterschiedliche Regelungen enthalten, wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt rechtzeitig an die für Ihren Studiengang zuständige Person im Zentralen Prüfungssekretariat.
Optional können Sie einen anderen eventuell verwandten Studiengang aufnehmen und sich die bestandenen Leistungen darauf anrechnen lassen.

Sie können nach der Einsichtnahme in Ihre Klausur zeitnah einen inhaltlich begründeten Nachkorrekturantrag stellen. Dafür wenden Sie sich bitte an die jeweilige Sachbearbeitung Ihres Studiengangs im Prüfungssekretariat.

Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls Fristen für Rechtsmittel einzuhalten sind, wenn Ihre Studienordnung und Prüfungsordnung diese für Ihre Leistung vorsieht.

Füllen Sie das Formular zur Notenverbesserung aus. Dieses finden Sie auf den Seiten des Prüfungssekretariats unter "Allgemeine Informationen". Das Formular geben Sie während der Anmeldefrist im Prüfungssekretariat bei Ihrer Sachbearbeitung ab. Im dazugehörigen Merkblatt zur Notenverbesserung erfahren Sie auch, wie viele Prüfungsleistungen Sie in Ihrem Studiengang zur Notenverbesserung wiederholen dürfen.

Dieses Verfahren gilt auch für Prüfungen am Sprachenzentrum.

Die Anzahl wie viele Prüfungen verbessert werden können, ist in der jeweiligen (Fach-)studienprüfungsordnung festgelegt. Eine Übersicht hierzu finden Sie im Merkblatt zur Notenverbesserung.

Bei den Studiengängen der Fakultät für Informatik und Mathematik gibt es keine Möglichkeit, Prüfungen durch Wiederholung zu verbessern.

Es zählt die bessere Note. Nochmal antreten ist nicht möglich.

Die Anmeldung zur Einsichtnahme gestaltet sich wie folgt:

  • für zentral organisierte Prüfungen aller Fakultäten: Anmeldung über Stud.ip, Einsichtnahme im Prüfungsssekretariat
  • für dezentral organisierte Prüfungen: Anmeldung und einsichtnahme direkt bei der jeweiligen Prüferin bzw. bei dem jeweiligen Prüfer

Die Klausuren dürfen fotografiert, aber nicht kopiert werden.

Wichtiger Hinweis: Fragestellungen der Klausur sowie Korrekturanmerkungen sind urheberrechtlich geschützt! Kopien oder Ablichtungen der Prüfungsaufgaben dienen nur dem Zwecke der Klausureinsicht. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichungen im Internet sind verboten und können zu einer Strafanzeige sowie Schadensersatzansprüchen führen. 

Generell gilt: Sie können eine Person bevollmächtigen, die Einsichtnahme für Sie vorzunehmen. Hier ist die Vollmacht zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises zur Einsichtnahme mitzubringen.

  • bei zentral organisierte Prüfungen: die Vormerkung für den nächsten Termin erfolgt durch das Prüfungssekretariat
  • bei dezentral organisierte Prüfungen: ist ein Ersatztermin direkt mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer zu vereinbaren

Zuständigkeiten

Mehr Informationen zu den verschieden (Fach-)studienprüfungsordnungen erhalten Sie auf der jeweiligen Seite des Prüfungssekretariats.

Grundsätzlich kann man sich an den Prüfungsnummern orientieren; wenn diese im alten und neuen Studiengang identisch sind, können Sie mit einer Anerkennung rechnen. Bei weiteren nicht direkt zuzuordnenden Leistungen muss eine Unterschrift (Anerkennung) einer das Fach vertretenden Person, die für den Bereich der jeweiligen Veranstaltung in Frage kommt, eingeholt werden. In wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen holt die Unterschrift Ihr Sachbearbeiter des Prüfungssekretariats für Sie ein. Die Anerkennung beantragen Sie immer förmlich bei der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter Ihres neuen Studiengangs.

Informationen zur Anrechnung und Höherstufung finden Sie auf der Seite Allgemeine Informationen.

Sofern die von Ihnen belegten Kurse im Modulplan ihres Studiengangs enthalten sind, können Sie die Teilnahmebescheinigungen im Prüfungssekretariat vorlegen und sich anrechnen lassen. Es ist generell möglich, ein Gesamt-Zertifikat (den sog. KompetenzPAss), das alle von Ihnen erfolgreich absolvierten ZKK-Seminare erfasst, direkt bei Zukunft: Karriere und Kompetenzen zu beantragen.

Freiversuche, Höchststudiendauer und weitere Auswirkungen der Corona-Pandemie

In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 sowie die für die Fachhochschulen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester. (Art. 130 Abs. 1 BayHIG) Somit wurden Regeltermine und Fristen verschoben. Bitte prüfen Sie nach ob bei Ihnen die betroffenen Semester in der Höchststudiendauer rausgerechnet wurden. Für Regeltermine und Fristen orientieren Sie sich bitte an die für Ihr Studium geltende Prüfungsordnung.

Gesonderte Anträge und Nachweise benötigen Sie nicht. Diese Fristen wurden gegebenenfalls automatisch verlängert bzw. werden auch zukünftig bei der Berechnung der Höchststudiendauer berücksichtigt. Ab dem Sommersemester 2022 wird die Überprüfung der Höchststudiendauer wieder aufgenommen.

Was bedeutet das für Sie?

  • Sie sind regulär in einem Studiengang eingeschrieben, haben aber noch (lange) nicht die Höchststudiendauer oder eine andere Frist erreicht? Auch bei Ihnen werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 21/22 bei der Überprüfung der Höchststudiendauer nicht mitgerechnet.
  • Sie waren während der o.g. Semester beurlaubt? Urlaubssemester haben auf Ihren Studienverlauf keinen Einfluss und werden nicht als Coronasemester berücksichtigt.
  • Sie studieren in einem Lehramtsstudiengang? Das Bayerische Kultusministerium hat auf seiner Webseite Sonderregelungen zur Ersten Staatsprüfung bekannt gegeben.
  • Sie studieren an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft? Die automatische Verlängerung bei Erreichen von Prüfungsfristen oder der Höchststudiendauer gilt auch für die Juristische Zwischenprüfung und die Juristische Universitätsprüfung.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeitung.

Im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und im Wintersemester 21/22 hat die Universität Passau in den Corona-Satzung Freiversuchsregelungen beschlossen, d.h. Prüfungen, die in diesen Semestern nicht angetreten oder nicht bestanden wurden, wurden nicht gewertet („freier Prüfungsvesuch“). Beachten Sie bitte, dass es Sommersemester 2021 keine Freiversuchsregelungen gab.

  • Die Freiversuchsregelung griff nicht, wenn ein Täuschungsversuch oder ein Plagiat festgestellt wurde. In diese Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  • Die Regelung galt nicht für bestandene Prüfungen und nicht für Abschlussarbeiten.
  • Die Regelung galt nicht für die juristische Universitätsprüfung.

Abschlussarbeit

Zunächst erfolgt eine Absprache mit einer prüfungsberechtigten Person. Dann bewerben Sie sich für ein Thema. Wenn beides vereinbart ist, erfolgt die Anmeldung per Formular. Dieses muss die Unterschrift der prüfungsberechtigten Person enthalten und im Prüfungssekretariat abgegeben werden. Alle ausgefertigten Exemplare Ihrer Arbeit müssen außerdem im Prüfungssekretariat abgegeben werden. Die Notenbekanntgabe erfolgt über das Campusportal.

Teilen Sie der betreuenden Person mit, dass ein zweites Gutachten erstellt werden muss, das den Anforderungen der LPO I für Zulassungsarbeiten entspricht (also keine akademischen Noten aufweist, sondern Noten im Sinne der LPO 1). Dann ist eine Anerkennung nicht notwendig.

Sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung, während der Bearbeitung und am Tag der Abgabe müssen Sie in dem Studiengang, in dem Sie die Abschlussarbeit fertigen, regulär eingeschrieben sein.

Ja, der Poststempel zählt als Abgabetag. Die Abschlussarbeit senden Sie bitte an folgende Adresse:

Universität Passau
Prüfungssekretariat
Abschlussarbeit für [Studiengang ergänzen]
Innstraße 41
94032 Passau

Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Bayern, gilt als Abgabetermin der darauffolgende Werktag.

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