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FAQs Staatsexamen (Lehramt)

Hinweis: Alle Informationen zu den geschaffenen Sonderregelungen für die Prüfungstermine Frühjahr 2020, Herbst 2020 und Frühjahr 2021 für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in Bezug auf das Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

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Vor dem Examen

Alle Prüfungszeiträume sind auf den Seiten des Prüfungssekretariats zu finden. Bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn werden die endgültigen Termine  online gestellt und ersetzt den bis dahin veröffentlichten, vorläufigen Prüfungsplan. Außerdem finden Sie die Termine noch einmal im Zulassungsschreiben des Kultusministeriums. Das Zulassungsschreiben wird ca. drei Wochen vor Start des Prüfungszeitraums erstellt und verschickt.

Nein, außer Sie müssen für die Zulassung zum Examen noch Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Wir empfehlen jedoch die Immatrikulation, damit Sie die Einrichtungen (z.B. Bibliothek) der Universität Passau nutzen können.

Sie können sich grundsätzlich zweimal im Jahr für das Staatsexamen anmelden:

  • Anmeldung für den Frühjahrstermin: 01.06. bis 01.08.
  • Anmeldung für den Herbsttermin: 01.12. bis 01.02.

Die genauen Zeiten werden rechtzeitig auf den Seiten des Prüfungssekretariats veröffentlicht.

Gemäß §22 der Lehramtsprüfungsordnung I benötigen Sie insgesamt 35 Leistungspunkt aus den Bereichen der Pädagogik sowie Psychologie, außerdem 6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums. Studierende der Lehrämter für Grundschule und Mittelschule müssen zudem insgesamt 8 Leistungspunkte in den Bereichen der Gesellschaftswissenschaften, Theologie beziehungsweise der Philosophie nachweisen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Erziehungswissenschaftliche Staatsexamen vorgezogen werden. Bitte lesen Sie im Zweifelsfall nochmals in der Lehramtsprüfungsordnung I und den Modulplänen nach, um sicher zu gehen, dass Sie die richtigen Leistungspunkte erworben haben.

Die Anmeldung zum EWS-Examen erfolgt immer ein halbes Jahr vor dem Examenstermin. Sollten Sie bei der Anmeldung noch nicht die o.g. Leistungsnachweise vorliegen haben, so können Sie sich dennoch bereits für das Examen anmelden, sofern Sie die Leistungen noch fristgerecht für die Zulassung (spätestens zwei Arbeitstage vor der ersten persönlichen Prüfung) nachweisen können.

Grundschule, Mittelschule sowie Realschule müssen spätestens im Anschluss an das 12. Fachsemester, Gymnasium im Anschluss an das 14. Fachsemester antreten.

Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, gilt die Erste Staatsprüfung als erstmals nicht bestanden. Die Wiederholungsfrist beträgt ein Jahr.

Beachten Sie bitte, dass die Coronasemester Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester angerechnet werden, sofern Sie in diesen Semestern in Ihrem Lehramtsstudiengang immatrikuliert waren.

Die Anmeldung zum Examen erfolgt online über das

Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 

Am Ende der Online-Anmeldung wird der Anmeldebogen (Teil A) generiert. Diesen müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit den bereits vorliegenden Zulassungsvoraussetzungen innerhalb der Anmeldefristen im Prüfungssekretariat einreichen.

Die Fristen zu den Terminen der Staatsprüfungen werden rechtzeitig auf der Homepage des Kultusministeriums, sowie auf der Seite des Prüfungssekretariats veröffentlicht.

  • Sie benötigen immer den online über das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst generierten Anmeldebogen (Teil A) (sowohl für das Erziehungswissenschaftliche Staatsexamen, als auch für das Fachexamen sowie im optionalen Erweiterungsfach)
  • ACHTUNG: Zwingend mit Teil A muss auch am Tag der Anmeldung für das EWS-Examen die Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Abschrift eingereicht werden. Kopien können nicht anerkannt werden.

Zusätzlich benötigen Sie für die Zulassung:

Zum Erziehungswissenschaftlichen Examen:

  • Original oder beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde, siehe oben
  • Nachweis über bestandenes pädagogisch-didaktisches Praktikum
  • Leistungsauszug aus dem Campusportal (falls Ihre Leistungen bei der Anmeldung noch nicht vollständig sind, beachten Sie die Hinweise zur Frage Was mache ich, wenn meine Leistungen bei der Anmeldung noch nicht vollständig waren bzw. wann brauche ich den Aufkleber?)

 Zum Fachexamen:

  • Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für Ihr Fach. Diese finden Sie in den entsprechenden Merkblättern zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung.
  • Zulassungsarbeit
  • Leistungsauszug aus dem Campusportal, (falls Ihre Leistungen bei der Anmeldung noch nicht vollständig sind, beachten Sie die Hinweise zur Frage Was mache ich, wenn meine Leistungen bei der Anmeldung noch nicht vollständig waren bzw. wann brauche ich den Aufkleber?)
  • Einfache Kopie Ihres Abiturzeugnisses als Nachweis Ihrer Sprachkompetenzen

Für das optionale Erweiterungsfach:

Wenn Ihre Leistungen/Nachweise bei der Anmeldung noch nicht vollständig sind, so können Sie diese bis spätestens zwei Arbeitstage vor Ihrer ersten persönlichen Prüfung per Ticket nachreichen.

Reichen Sie die geforderten Nachweise nicht bis ca. einen Monat vor Start des Examenstermins nach, erhalten Sie vom Ministerium ein bedingtes Zulassungsschreiben. Laut diesem benötigen Sie dann die Bestätigung des Prüfungssekretariates (durch Unterschrift/Stempel oder Aufkleber), dass Sie alle Leistungen/Nachweise fristgerecht nachgereicht haben, um Ihre Prüfungen ablegen zu können. An der Universität Passau wird der geforderte Stempel/Aufkleber durch eine Zulassungs-E-Mail ersetzt. Es gibt also weder einen Stempel oder einen Aufkleber!

Ein bedingtes Zulassungsschreiben erhalten Sie nur, wenn nicht alle für das Staatsexamen notwendigen Dokumente im Prüfungssekretariat eingereicht wurden. Wenn Sie alle Dokumente bis spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der ersten persönlichen Prüfung per Ticket nachgereicht haben, erhalten Sie von uns als Bestätigung eine Zulassungs-E-Mail, die den auf dem Schreiben geforderten Stempel/Aufkleber ersetzt. Erst dann sind Sie vollständig zugelassen und dürfen an der Prüfung teilnehmen. Drucken Sie die Zulassungs-E-Mail bitte aus und bringen Sie sie zusammen mit Ihrem Personalausweis und Ihrem bedingten Zulassungsschreiben mit zu jeder Prüfung. Ohne Bestätigung dürfen Sie nicht an den Prüfungen teilnehmen.

Etwa zwei bis drei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums (Ende Januar bzw. Mitte Juli) durch ein Zulassungsschreiben des Ministeriums. Sollten Sie bedingt zugelassen worden sein, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zu der nachfolgenden Frage.

Der Rücktritt vom Frühjahrstermin ist bis ca. Mitte Januar, der Rücktritt vom Herbsttermin ist bis circa Mitte Juli möglich. Den genauen Termin finden Sie auf dem Merkblatt zum Zulassungsantrag Nummer 5 des Kultusministeriums oder auf der Homepage des Prüfungssekretariats.

Füllen Sie das Rücktrittsformular aus, welches Sie auf der Homepage des Prüfungssekretariats finden, und reichen Sie es rechtzeitig per Ticket bei uns ein.

Die Zulassungsarbeit sollte circa 1 Jahr vor der Ablegung des Fachexamens verfasst werden. Wählen Sie zunächst ein Fach (Erziehungswissenschaften oder Didaktiken oder Fächerverbindung) aus und kontaktieren Sie die prüfende Person zur Absprache. Eine Anmeldung der Arbeit im Prüfungssekretariat ist nicht notwendig. Ist Ihre Arbeit fertig, geben Sie ein Exemplar direkt bei der prüfenden Person ab. Lassen Sie sich für die Abgabe eine Empfangsbestätigung geben. Diese muss dann mit einem zweiten Exemplar Ihrer Arbeit im Prüfungssekretariat abgegeben werden, wenn Sie sich für das Examen in der Fächerverbindung anmelden.

Eine Verlängerung der Abgabefrist ist möglich, entweder bis zum 1. April (Herbst) oder 1. Oktober (Frühjahr), wenn die Nachfrist von der prüfenden Person gewährt ist und der Antrag von dieser auch unterschrieben bei der Anmeldung für das Fachexamen abgegeben wird. Achten Sie unbedingt darauf, die eidesstattliche Erklärung zu unterschreiben und Ihrer Arbeit beizufügen. Spiralbindungen werden nicht akzeptiert. Geben Sie bei der Abgabe Ihrer Zulassungsarbeit auch das Gutachtenformular bei Ihrer prüfenden Person mit ab. Versehen Sie beide Exemplare Ihrer Arbeit mit dem schulartspezifischen Aufkleber.

Sie finden alle Vordrucke (Empfangsbestätigung, Nachfrist, Gutachtenformular, schulartspezifischer Aufkleber) auf den Seiten des Prüfungssekretariats.

Die Note erfahren Sie grundsätzlich erst über die offizielle Notenmitteilung Ihrer Ersten Staatsprüfung (Fächerverbindung). Eine Verbuchung der Note in Ihrem Leistungsauszug erfolgt nicht. In Ihrem Campusauszug erfolgt lediglich die Eintragung über das (Nicht-) Bestehen Ihrer Zulassungsarbeit, sowie die Verbuchung der 10 ECTS-Leistungspunkte.

Direkt bei der prüfenden Person, sofern diese es zulässt.

Suchen Sie das Gespräch mit der prüfenden Person. Unterschied bestanden oder nicht bestanden:

  • man kann beliebig viele Zulassungsarbeiten schreiben, wenn man durchgefallen ist. Die Folge: Dies zögert das Fachexamen hinaus!
  • Bei Bestehen kann man nur im Zuge der Verbesserung des Fachexamens eine erneute Zulassungsarbeit schreiben.

Bitte nehmen Sie zu jeder Ihrer Prüfungen folgendes mit:

  • Das Zulassungsschreiben 
  • sofern bedingtes Zulassungsschreiben: Ausdruck der Zulassungs-E-Mail
  • Personalausweis
  • Schreibutensilien

sowie sofern zugelassen:

  • Die zugelassene Hilfsmittel (siehe Homepage oder Merkblatt des Zulassungsschreibens)

Ja, aber nur, wenn Sie die Kommentierungsvorschriften beachten. Sie erhalten vom Kultusministerium zusammen mit Ihrem Zulassungsschreiben kurz vor Beginn der Examensprüfungen eine Hilfsmittelbekanntmachung, wo Sie die Regelungen nachlesen können.

Sollten Sie fragen zu den Kommentierungsvorschriften haben, so wenden Sie sich bitte frühzeitig per Ticket an uns.

Sie benötigen in diesem Fall ein amtsärztliches Attest, welches Ihre Prüfungsunfähigkeit für den Prüfungstag belegt. Sie müssen spätestens am Tag der Prüfung untersucht werden (in der Regel müssen Sie das Gesundheitsamt des Erstwohnsitzes aufsuchen, sofern gesundheitlich zumutbar). Rufen Sie morgens sofort beim Gesundheitsamt an und vereinbaren Sie einen Termin. Sollten Sie bereits die Tage vorher krank gewesen sein, so denken Sie außerdem daran, ein hausärztliches Attest, das die Diagnose enthält, zum amtsärztlichen Termin mitzunehmen.

Kontakt Gesundheitsamt Fürstenzell:

Anschrift:
Landratsamt Passau
Passauer Str. 33
94081 Fürstenzell

Telefon: +49 851 397-4800
Fax: +49 851 397-904801

Homepage: Gesundheitsamt im Landkreis Passau
E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-passau.de

Öffnungszeiten:

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung

Telefonische Erreichbarkeit:

Mo. - Do.: 07:30 bis 12:00 Uhr sowie 13:00 bis 16:00 Uhr
Fr.: 07:30 bis 12.00 Uhr
und darüber hinaus individuelle Terminvereinbarungen

Bitte erkundigen Sie sich beim Zentrum für Lehrerbildung und Fachdidaktik.

Schulpraktika werden nach Anerkennung im Campusportak verbucht – Sie erhalten dafür Leistungspunkte.
Bitte reichen Sie dazu die Praktikumskarte inkl. der Schulbestätigung (oder ähnliche Nachweise) beim Prüfungssekretariat zur Verbuchung ein. Eine Anmeldung im Campusportal für die Praktika ist grundsätzlich erforderlich.

Sofern bereits die schulischen Praktika bereits im Campusportal als bestanden eingetragen wurden, müssen Sie die Praktikumsunterlagen nicht erneut als Zulassungsvoraussetzung vorgelegt werden. Der Nachweis der Praktika erfolgt dann über Ihren Leistungsauszug aus dem Campusportal.

Laut Lehramtsprüfungsordnung I sollten 8 Wochen in einem Produktionsbetrieb, Weiterverarbeitungsbetrieb, Handelsbetrieb oder Dienstleistungsbetrieb in betriebsüblicher Vollzeit absolviert werden. Es soll einen tieferen Einblick in die Berufswelt und in die innerbetrieblichen Abläufe außerhalb der Schule bieten. Sofern die Tätigkeit in Bildungseinrichtungen oder Erziehungseinrichtung ausgeübt wird, ist dies nur innerhalb der Verwaltung möglich. Es kann auch im Ausland absolviert werden. Das Praktikum kann nur nach Empfang der Hochschulzugangsberechtigung abgeleistet werden.

Die Bescheinigung wird erst mit Anmeldung zum Fachexamen benötigt (Zulassungsvoraussetzung). 

Bitte beachten Sie auch die Informationen auf Seiten des zuständigen Praktikumsamtes für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen.

  • Es ist ein wöchentliches Berichtsheft mit stichpunktartigen Aufzählungen der Tätigkeiten zu führen, dies muss vom Betrieb abgezeichnet werden
  • Die Ableistung im Ausland muss im Voraus über das Kultusministeriums beantragt werden
  • Der Nachweis des kaufmännischen Praktikums wird erst mit Anmeldung zum Fachexamen benötigt (Zulassungsvoraussetzung); bei Unklarheiten über die grundsätzliche Eignung eines beabsichtigten oder abgeleisteten Praktikums kann vorab ein Beratungsgespräch mit Herrn Hopf geführt werden (bitte beachten Sie die Sprechstundenzeiten).

Laut Lehramtsprüfungsordnung sollte dies im Umfang von 3 Monaten (bei Realschul-Lehramt) beziehungsweise 4 Monate (bei einem Lehramt für Gymnasien)

  • 1 Monat entspricht im Regelfall 30 beziehungsweise 31 Tagen, nicht vier Wochen!
    • Beispiel: von 1.07. bis 31.07. oder 15.08 bis 14.09.

Das gesamte Praktikum ist in betriebsüblicher Vollzeit zu absolvieren. Das Praktikum kann nur nach Empfang der Hochschulzugangsberechtigung abgeleistet werden.

Folgende Aufteilungen der Praktikumszeit sind nach derzeit geltenden Regeln des Kultusministeriums zulässig:

  • es ist mindestens ein zweimonatiger Abschnitt notwendig
  • die Mindestdauer pro weiteren Abschnitt beträgt 1 Monat
  • es können verschiedene Betriebe gewählt werden

Definition "kaufmännisch":
Das dies grundsätzlich in Betrieben durchzuführen ist, die nach Art und Einrichtung gemäß Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung geeignet sind (
Nachzulesen im Berufsbildungsgesetz).

Laut Bundesagentur für Arbeit sind dies:

  • Berufssektoren und Berufssegmente nach den Berufshauptgruppen der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010)

 

 

 

 

Kaufmännische und unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe

 

Handelsberufe

Berufe im Einkauf, Vertrieb und Handel

Verkaufsberufe

Berufe in Unternehmensführung und -organisation

 

Berufe in Unternehmensführung und Unternehmensorganisation

 

Unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe

Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen und Steuerberatung

Berufe in Recht und Verwaltung

Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe

Während des Examens

Sollten Sie während einer Prüfung krank werden, wenden Sie sich bitte sofort an die Aufsicht. Ihre Prüfung wird dann abgebrochen. Die Aufsicht wird Ihnen ein Formular für den ärztlichen Besuch geben und auf den Prüfungsunterlagen den Abbruch Ihrer Prüfung vermerken. Beachten Sie, dass Sie noch am selben Tag den ärztlichen Besuch auszuführen. Auch hier gilt es, sofort das zuständige Gesundheitsamt anzurufen, einen Termin auszumachen sowie, falls zeitlich noch möglich, ein hausärztliches Attest inklusive Diagnose mitzubringen.

Kontakt Gesundheitsamt Fürstenzell:

Anschrift:
Landratsamt Passau
Passauer Str. 33
94081 Fürstenzell

Telefon: 08502/9131-0
Fax: 08502/9131-55
E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-passau.de

Öffnungszeiten:

Mo - Do: 8.00 bis 16.00 Uhr,
Fr: 8.00 bis 12.00 Uhr
und darüber hinaus individuelle Terminvereinbarungen

Grundsätzlich dürfen Sie den Prüfungsraum vor Beendigung der Prüfung nicht verlassen. Unter besonderen Umständen können Sie sich an die Aufsicht wenden. Ab 30 Minuten vor Ende der Prüfung darf niemand mehr den Raum verlassen, um so aufkommende Unruhe zu vermeiden und um die Kandidat:innen, die noch an der Prüfung arbeiten, nicht zu stören.

Ja, Sie dürfen kurz austreten (zum Beispiel zur Toilette). Die Prüfungsaufsicht vermerkt allerdings die Uhrzeit und Dauer der Pause auf Ihren Prüfungsunterlagen, die, vor dem Verlassen des Raumes, bei der Aufsicht abgegeben werden müssen.

Sollten Sie sich zu einer Prüfung verspäten, dürfen Sie zwar antreten, müssen diese allerdings auch zum offiziellen Zeitpunkt, wie alle anderen Prüflinge, abgeben. Eine Zeitverlängerung aufgrund der Verspätung ist nicht möglich.

Nach dem Examen

Sie erhalten Ihr Ergebnis direkt vom Kultusministerium, wenn die Korrekturen Ihrer Arbeiten fertig sind. Das Prüfungsamt kann Ihnen diesbezüglich keine Auskunft geben.

Ihr Examen wird von zwei prüfungsberechtigten Personen aus ganz Bayern korrigiert. Die Namen der prüfenden Personen bleiben geheim.

Wenn Ihre Fachnote im Unterrichtsfach schlechter als 4,50 bewertet wird, gilt Ihr Examen als nicht bestanden. Hierbei gilt auch, dass mit dem universitären Anteil nicht ausgeglichen werden kann.

Achtung: In den Fremdsprachen gibt es weitere Bestehens-Hürden. Diese finden Sie im Paragraphen der Lehramtsprüfungsordnung I für Ihr Fach. In der Regel müssen Sie die sprachpraktischen Teile der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammen bestehen (Beispiel Englisch vertieft: § 65 Abs. 5 Lehramtsprüfungsordnung I)

Für das modularisierte Lehramt gilt: Wenn eine Prüfungsleistung im Staatsexamen schlechter als die Note 5,0 ist, haben Sie nicht bestanden. Sie dürfen die Prüfung dann innerhalb eines Jahres wiederholen.

Wann und wo Sie Ihre Prüfung einsehen können, sind den Informationen auf der Homepage des Prüfungssekretariats (Herbsttermin circa Januar beziehungsweise Februar, Frühlingstermin circa Juli) zu entnehmen. Es gibt nur einen Termin für alle Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Eine Anmeldung hierfür ist nicht erforderlich. Zur Einsichtnahme bringen Sie Ihren Personalausweis mit. Sollten Sie nachweislich verhindert sein, dürfen Sie einen gesonderten Termin mit dem Prüfungssekretariat vereinbaren.

Ja, Sie können bis drei Monate nach Erhalt der Notenmitteilung Einspruch erheben. Eine Einsichtnahme ist dann verpflichtend, da Sie Ihren Einspruch begründen müssen. Erstellen Sie einen schriftlichen, ausreichend begründeten Antrag direkt an das Kultusministerium (Anschrift: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Prüfungsamt, 80327 München).

Ja, Sie können einmal innerhalb eines Jahres Ihr Examen wiederholen. Eine Ablegung ist allerdings nur komplett (in allen Fächern) möglich.

Ja, eine Notenverbesserung ist bei der bestandenen Prüfung einmal innerhalb eines Jahres möglich.

Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses für den Folgetermin oder während der allgemeinen Anmeldefrist (Frage A 1 und 2) für den übernächsten Prüfungstermin anmelden.

Die Geburtsurkunde bleibt bei uns. Sie wird an die zuständige Stelle für den Vorbereitungsdienst weitergeleitetet.

Studienbücher, Praktika, Ausweise und Urkunden, erste Hilfeabzeichen, Sportabzeichen, etc. werden nur zurückgeschickt, wenn mit der Anmeldung frankierte und adressierte Rückumschläge eingereicht werden.

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