Der Auslandsaufenthalt ist nun zu Ende. Man bringt viele Erfahrungen, schöne Bilder und reichlich ECTS mit nach Hause. Damit Ihre universitären Leistungen aus dem Ausland auch in Passau anerkannt werden, müssen Sie einige Dokumente ausfüllen und abgeben.
Nach dem erfolgreich absolvierten Auslandsstudium, müssen Sie folgende Unterlagen im Akademischen Auslandsamt einreichen:
Darüber hinaus müssen Sie noch online ausfüllen:
OLS-Sprachtest - Die Aufforderung zum Ablegen des zweiten OLS-Sprachtests wird Ihnen ebenfalls per E-Mail zugeschickt.
Bitte beachten: Die für die Anerkennung der Leistungen zuständigen Personen können in der vorlesungsfreien Zeit im Urlaub sein. Es wird daher um die frühzeitige Planung gebeten.
Bitte denken Sie an ein vollständiges und fristgerechtes Einreichen der Unterlagen, da die 2. Rate sonst nicht ausgezahlt werden kann bzw. die Förderung rückgefordert werden muss!
Rückforderungen
In folgenden Fällen muss die Erasmus+-Mobilitätszulage (ggf. anteilig) rückgefordert werden bzw. die zweite Rate wird gekürzt:
a) Die o. g. Unterlagen werden nicht fristgerecht eingereicht.
b) Es wurde kein Nachweis für ein ordnungsgemäßes Studium erbracht (ECTS-Credits).
c) Der in der Aufenthaltsbestätigung angegebene Zeitraum ist kürzer als der bewilligte Förderzeitraum.
Ob Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes regulär an der Universität Passau eingeschrieben waren oder ein Urlaubssemester beantragt haben beeinflusst nicht die Möglichkeit, Ihre im Ausland erbrachten Studienleistungen an der Universität Passau anerkennen zu lassen.
Informationen zur Beurlaubung finden Sie auf den Seiten des Studierendensekretariats.
Diese stellen Ihnen nach Vorlage eines Nachweises über Ihr Auslandsstudium eine Bescheinigung aus, die Sie im Anschluss dem Prüfungssekretariat vorlegen müssen.
Bitte beachten Sie, dass Sie am Ende Ihres Aufenthalts ein original Transcript of Records (mit Stempel/Unterschrift der Partneruniversität) bekommen, da es sonst zu Problemen bei der Anrechnung Ihrer Leistungen an der Universität Passau kommen kann.
Bei Bachelor-Studierenden kann es zu Schwierigkeiten bei der Notenumrechnung kommen. Fragen Sie daher bitte unbedingt bei dem jeweiligen Fachbeauftragten nach, welche Unterlagen für eine Notenumrechnung vorgelegt werden müssen. Generell gilt:
Um bestmöglich von Ihrem Auslandsaufenthalt profitieren zu können, sollten Sie sich bereits im Vorfeld Gedanken machen, was Sie sich davon später anerkennen lassen wollen. Im Folgenden finden Sie Informationen zu möglichen Anerkennungen bzgl. Ihres Auslandsstudiums.
Sofern Sie Ihr Auslandsstudium im Vorfeld umsichtig geplant haben, ist die spätere Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in der Regel unproblematisch. Für die Anerkennung bringen Sie bitte in die Sprechstunde der Studiengangskoordination folgende Dokumente mit:
Die Studiengangskoordination übernimmt die verbindliche Umrechnung Ihrer Prüfungsergebnisse sowie die abschließende Anerkennung.
Nur in Zweifelsfällen (fehlende bzw. unvollständige Einzel-Learning Agreements) müssen Sie nach der Notenumrechnung nochmals die Modulverantwortlichen aufsuchen, um dort die inhaltliche Prüfung und Anerkennung Ihrer Leistungen vornehmen zu lassen.
Zum Abschluss des Anerkennungsprozesses wird das Formular beim zuständigen Prüfungssekretariat eingereicht, sodass die Noten in HISQIS verbucht werden können.
Für Sprachkurse ist ausschließlich Herr Killer vom Sprachenzentrum zuständig.
Leistungen aus dem Ausland werden auf Antrag angerechnet, wenn ein ordnungsgemäßes gleichartiges oder verwandtes Fachstudium vorliegt und die Gleichwertigkeit des Studiums und der Prüfung nachgewiesen wird. Bei Abschluss eines Einzel-Learning Agreements gilt die Gleichwertigkeit als nachgewiesen.
Die Notenumrechnung erfolgt zentral beim Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Das Learning Agreement kann nach der vom Dekanat bestätigten Notenumrechnung im Prüfungssekretariat eingereicht werden. Details zur Notenumrechnung finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
Nach § 37 Abs. 2 Nr. 2a) JAPO werden bis zu zwei Semester nicht angerechnet (die Frist für den "Freischuss" kann verlängert werden), wenn an einer Universität im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang ausländisches oder internationales Recht studiert wird, für jedes Semester hierüber ein Leistungsnachweis erbracht wird und mindestens 8 Semesterwochenstunden an einer juristischen Fakultät belegt werden (alternativ: 12 ECTS erbracht werden). Bitte wenden Sie sich unbedingt an die Fachstudienberatung!
Studierende mit dem Schwerpunkt Ausländisches Recht wenden sich bitte an die Fachstudienberatung oder an Herrn Andrew Otto.
Leistungen aus dem Ausland werden auf Antrag angerechnet, wenn ein ordnungsgemäßes gleichartiges oder verwandtes Fachstudium vorliegt und die Gleichwertigkeit des Studiums und der Prüfung nachgewiesen wird. Bei Abschluss eines Einzel-Learning Agreements gilt die Gleichwertigkeit als nachgewiesen.
Für die Umrechnung der im Ausland erworbenen Noten legen Sie bitte folgende Dokumente zunächst dem Koordinator für Internationales vor (Terminvergabe unter wolfgang.mages@uni-passau.de):
Der Koordinator für Internationales ergänzt die umgerechnete Note auf dem Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Als zweiten Schritt legen Sie bitte für die Anerkennung der Noten folgende Dokumente dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor:
Nach Prüfung der Unterlagen werden diese automatisch an das für Sie zuständige Prüfungssekretariat weitergeleitet, sodass die Noten im Rahmen Ihres Passauer Curriculums in HISQIS verbucht werden können.
Bei Fragen und Problemen bzgl. der Anerkennung wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Fachvertreter bzw. die oder den Prüfungsausschussvorsitzende/n. Darüber hinaus gilt Art. 86 BayHIG.
Alle Auskünfte sind ohne Gewähr! Verbindliche Auskunft erhalten Sie je nach Studiengang bei der Fachstudienberatung, den zuständigen Dozierenden, dem Prüfungssekretariat oder den Dekanaten.