Wissenschaftliches Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor,
- wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden,
- wenn geistiges Eigentum anderer verletzt oder
- wenn sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.
Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
Schwerwiegendes Fehlverhalten
Als möglicherweise schwerwiegendes Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:
- Falschangaben,
- Verletzung geistigen Eigentums,
- Inanspruchnahme von (Mit-)Autorenschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis,
- Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer,
- Beseitigung von Primärdaten oder
- Unterstützung, Verdeckung oder Mitverantwortung von wissenschaftlichem Fehlverhalten anderer.
- Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten kann sich die Verdacht äußernde Person (idealiter schriftlich und ggf. anonym) an die Ombudspersonen oder ein Mitglied der Untersuchungskommission der Universität wenden. Alternativ kann auch das überörtliche Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ konsultiert werden. Bei Verdachtsfällen gegen DFG-Antragsstellende, Geförderte oder Gutachter*innen kann direkt die DFG kontaktiert werden.
- Die beschuldigte Person wird um Stellungnahme gebeten.
- Entscheidung durch die Untersuchungskommission, ob der Verdacht ausreichend für die Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren ist.
- Bis zum Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens und die bisherigen Erkenntnisse vertraulich behandelt.
Förmliches Untersuchungsverfahren
- Prüfung des Vorwurfs durch die Untersuchungskommission in freier Beweiswürdigung.
- Im Falle einer positiven Bewertung legt die Kommission das Ergebnis ihrer Untersuchung der Hochschulleitung mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren vor.
- Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
- Je nach Sachverhalt werden arbeits-, zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet.
Rechtsverbindliches Verfahren
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