Wenn Sie nicht ein Zimmer in einer der Wohnanlagen mieten, sollten Sie unbedingt eine Wohnungsbesichtigung arrangieren, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben.
Wenn Sie weit von Passau entfernt wohnen, können Sie auch virtuelle Besichtigungen mit gängigen Video-Chat Apps arrangieren. Insbesondere Wohngemeinschaften, die eine Nachmieterin oder einen Nachmieter suchen, arrangieren häufig auch virtuelle Besichtigungen.
Immobilienfirmen können unter Umständen eine Vermittlungsgebühr ("Provision" oder "Courtage") berechnen. Seit 2015 besagt das Gesetz, dass diese Gebühr nur dann dem Mieter oder der Mieterin in Rechnung gestellt werden darf, wenn er oder sie die Maklerfirma explizit mit der Wohnungssuche beauftragt hatte. Wird "von privat an privat" vermietet, fallen üblicherweise keine Vermittlungsgebühren an.
Stellen Sie sicher, dass Sie den Mietvertrag vollständig verstehen, bevor Sie ihn unterschreiben. Sie sollten die Antworten auf folgende Fragen wissen, nachdem Sie den Vertrag gelesen haben:
Wenn Sie eine Wohnung mieten, müssen Sie in der Regel bei Vertragsabschluss eine Kaution zahlen. Die Kaution wird hinterlegt und sollte nach Vertragsende zurückerstattet werden, sofern Sie alle nötigen Vertragsklauseln erfüllen und sofern keine Schäden vorliegen. Prüfen Sie Ihren Vertrag bevor Sie ausziehen – manche Mietverträge verlangen, dass die Wohnung neu gestrichen wird oder dass andere Aufgaben zum Vertragsende erledigt werden. Sofern Sie die Wohnung in gutem Zustand hinterlassen, sollten Sie die Kaution zurückerstattet bekommen.
Anstelle einer Kaution kann auch eine Bürgschaft als Mietsicherheit dienen.
Wenn die Bürgschaft von der Vermieterin oder dem Vermieter verlangt wird, dann können die Bürgen oder Bürginnen gegebenenfalls nur für maximal drei Monatsmieten belangt werden. Sollte der Mietvertrag eine Kaution und eine Bürgschaft anfordern, dann darf die Gesamtsicherheit nicht drei Monatsmieten überschreiten.
Wenn die Bürgschaft von Mieter oder Mieterin freiwillig und unaufgefordert angeboten wird, dann entfällt diese Einschränkung, und die Bürgen oder Bürginnen können unter Umständen für unbegrenzte Summen belangt werden.
Zusätzlich zur Miete können verschiedene Nebenkosten anfallen. Sie sollten vor Vertragsabschluss mit Vermieter oder Vermieterin klären, was für Nebenkosten zu erwarten sind, und welche Kosten bereits in die Miete eingerechnet sind. Das sollte auch im Mietvertrag festgehalten sein.
Folgende Nebenkosten werden häufig auf Mieter und Mieterinnen übertragen:
Manchmal fallen zusätzliche Kosten zum Vertragsbeginn an. Im Gegensatz zur Kaution werden diese zusätzlichen Einmalkosten am Vertragsende in der Regel nicht zurückerstattet.
Es gibt einige übliche Posten, die Geld Kosten können. Leider herrscht in der Umgangssprache Verwirrung, und manche der Begriffe werden häufig miteinander verwechselt. Daher ist es umso wichtiger, nachzufragen, was genau gemeint ist, wenn einer der folgenden Begriffe erwähnt wird:
Eigentümer und Eigentümerinnen investieren manchmal in Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten während ein Mieter oder eine Mieterin in der Wohnung wohnt. Dann kann der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Teil der Investition durch eine Mieterhöhung wieder einspielen. Die Mieterhöhung und ihre Begründung muss mindestens drei Monate vor den Arbeiten an der Wohnung angekündigt werden.
Es kann im Mietvertrag verlangt warden, dass man Versicherungen abschliesst. Folgende Versicherungen sind für Mieter und Mieterinnen besonders relevant:
Beim Einzug in die Wohnung sind ein paar wichtige Dinge zu erledigen:
Manche Mehrzimmerwohnungen und Häuser werden so vermietet, dass eine Person als Hauptmieter oder Hauptmieterin agiert, während andere Mitglieder der Wohngemeinschaft ihre Zimmer von der ersten Person untermieten. Diese Art von Untervermietung kann ziemlich langfristig sein.
In Universtätsstädten sind auch zeitbegrenzte Untervermietungen beliebt: insbesondere möblierte Wohnungen werden häufig nur kurzfristig und zeitbegrenzt gemietet. Mieter und Mieterinnen, die längere Abwesenheiten planen (zum Beispiel ein Auslandssemester o.Ä.), die aber vorhaben, zurückzukehren, suchen manchmal nach Untermietern oder Untermieterinnen. Auch Mieter und Mieterinnen, die während der Mindestlaufzeit ihres Mietvertrages ausziehen wollen, können unter Umständen versuchen, die Zeit bis zum Ende ihres Vertrages mithilfe einer Untervermietung zu überbrücken.
Es sei darauf hingewiesen, dass Untervermietung nicht ein automatisches Recht ist. In vielen Mietverträgen ist die Untervermietung ausdrücklich untersagt. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie nicht gegen Ihren Vertrag verstoßen, wenn Sie eine Wohnung untervermieten möchten.
In Wohngemeinschaften, die vertraglich in Haupt- und Nebenmieter oder -mieterinnen aufgeteilt sind, benötigen die Vertragsparteien keine Erlaubnis von Vermieter oder Vermieterin, bevor sie ihre Zimmer untervermieten. Es ist jedoch ratsam, den Vermieter oder die Vermieterin über solche Absichten zu informieren, um Konflikte zu vermeiden.
Wer eine ganze Wohnung oder ein Zimmer direkt von einem Vermieter oder einer Vermieterin mietet, darf die Unterkunft nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters oder der Vermieterin untervermieten. Selbst wenn der Mietvertrag die Untervermietung ausdrücklich verbietet, können Vermieter und Vermieterinnen manchmal davon überzeugt werden, die Untervermietung zu gestatten.
Ein paar Tipps:
Ebenso ist es für Hauptmieter oder Hauptmieterin ratsam, eine Kaution von dem Untermieter oder der Untermieterin zu verlangen. Wie alle Kautionen muss diese vom Eigengeld des Hauptmieters bzw. der Hauptmieterin getrennt verbucht und nach Beendigung der Untervermietung zurückerstattet werden.
Wenn Sie eine Frage zum Thema Wohnen oder zu Mietverträgen haben, dann können Sie folgende Stellen ansprechen, um sich beraten zu lassen: