Die am 22. Juli vom Senat beschlossene Erweiterung der Corona-Satzung der Universität Passau hat nun auch das Einvernehmen sowohl des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als auch des Staatsministeriums der Justiz erhalten. Damit kann die erweiterte Satzung in Kraft treten. Nicht bestandene und nicht angetretene universitäre Prüfungen im Sommersemester 2020 werden demnach nicht gewertet.
Konkret bedeutet dies für Studierende: Bei
• Nichtantritt (z.B. bei Krankheit oder Verhinderung),
• Prüfungsabbruch oder
• Nichtbestehen
zählen die Prüfungsanmeldung bzw. der Prüfungsversuch automatisch nicht. Bereits verbuchte, nicht bestandene oder nicht angetretene Leistungen werden vom Prüfungssekretariat automatisch vor Beginn der nächsten Anmeldephase als „Freiversuch“ verbucht.
Diese Regelung gilt nicht für Staatsexamina (Lehramt und Rechtswissenschaft) sowie die Jur. Universitätsprüfung und angemeldete Abschlussarbeiten. Die universitären Modulleistungen in den Lehramtsstudiengängen und die Leistungen im Rahmen der Juristischen Zwischenprüfung sind hingegen von der Änderungssatzung umfasst, d.h. auch hier zählen nicht bestandene oder nicht angetretene Versuche des Sommersemesters 2020 nicht.
Universitäre Studienhöchst- und Prüfungsfristen, die am Ende des Sommersemesters 2020 ablaufen, werden bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 automatisch verlängert. Dies gilt nicht für die Bearbeitungsfristen von Haus-, Seminar-, Projekt- und Abschlussarbeiten. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ unter „Fragen zum Thema Prüfungen“.