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Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Vorliegen der entsprechenden Rechtsgrundlage ist verboten. Nur wenn und soweit eine Rechtsgrundlage vorliegt, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Die DSGVO selbst nennt eine abschließende Liste von Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung: danach ist gemäß Art. 6 DSGVO Abs. 1 S. 1 "eine Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."

Nachrangigkeit und Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligungserklärung

Nur wenn keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in Betracht kommt, ist eine Einwilligungeserklärung des Betroffenen in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzuholen.

Eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann wirksam, wenn diese freiwillig, bezogen auf einen bestimmten Zweck und eine bestimmte Verarbeitung sowie in informierter und unmissverständlicher Weise erklärt wird.

Weitergehende Hinweise zur Einwilligung

Weitere Informationen und Erläuterungen zur rechtswirksamen Gestaltung und Einholung einer Einwilligungserklärung in die Verarbeitung personenbezogener Daten

Hinweis

Einige Inhalte auf dieser Seite sind nur im Intranet der Universität sichtbar.

Externer Datenschutz­beauftragter

Johannes Nehlsen
Tel.: +49 851/509-1126
Tel.: +49 871 / 20 54 94 – 0
datenschutz@uni-passau.de

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