Die der Kommission vorliegenden Dokumente belegen den Tatbestand des wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Der Beitrag von Prof. Dr. Ulrike Müßig, Universität Passau, „Ein Knauf als Tür: Open Access-Verpflichtung durch Forschungsförderung vs. Gemeinfreiheitsgrenzen digitaler Wissenschaftskommunikation, Juristenzeitung 5/2015, S. 221-232, verletzt geistiges Eigentum durch unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft, § 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1a der Satzung. Die unbefugte Verwertung ist in einem Umfang belegt, der die Bagatellgrenze überschreitet. Die Kommission ist damit ihrem Auftrag nachgekommen und hat ihre Arbeit im vorliegenden Fall beendet.
Die Universitätsleitung hat in ihrer Sitzung am 11. November 2015 auf Grundlage der Stellungnahme der Kommission festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vorliegt und missbilligt diesen ausdrücklich. Sie betont, dass alle an der Universität Passau wissenschaftlich Tätigen nicht nur für sich selbst und die Universität Passau, sondern auch für die Gemeinschaft der Forschenden insgesamt in der Verantwortung stehen, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten und sich in ihrem Selbstverständnis an dem Leitbild wissenschaftlicher Integrität zu orientieren, wie es unter anderem auch im Positionspapier des Wissenschaftsrats Empfehlungen zur wissenschaftlichen Integrität (2015) beschrieben und begründet ist.
Die Autorin hat das Fehlverhalten ohne Einschränkung eingeräumt.
Akademische Konsequenzen hält die Universitätsleitung in Abstimmung mit der Juristischen Fakultät für nicht angezeigt. Die Benachrichtigung externer Einrichtungen und der Öffentlichkeit erfolgt entsprechend der Satzung. Das wissenschaftliche Fehlverhalten von Frau Müßig rechtfertigt den Verdacht für das Vorliegen eines Dienstvergehens. Der Präsident Prof. Dr. Burkhard Freitag wird daher als Dienstvorgesetzter pflichtgemäß ein Disziplinarverfahren einleiten. Über den weiteren Fortgang dieses personalrechtlichen Verfahrens wird aus Gründen des Datenschutzes nur die Betroffene selbst und die für das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zuständige Disziplinarbehörde, die Landesanwaltschaft Bayern, informiert.