Hinweis der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung zum Nachteilsausgleich
Für Studierende, die wegen einer Behinderung, einer chronischen oder einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zu den vorgesehenen Bedingungen zu erbringen oder sie innerhalb der vorgegebenen Fristen abzulegen, gibt es die Möglichkeit, während der Frist der Prüfungsanmeldung einen Nachteilsausgleich zu beantragen – also z.B. die Verlängerung der Bearbeitungszeit. Als Nachweis dient ein aktuelles ärztliches Attest oder ein psychologisches Gutachten. Betroffene können sich hierzu von unserer Beauftragten für Behinderung und chronische Erkrankungen beraten lassen.
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