Markus Sagmeister
Rudolf-Guby-Straße 3
Raum 219
94032 Passau
Tel.: +49 851 509-1090
markus.sagmeister@uni-passau.de
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsarzts Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu prüfen.
Dr. med. Stefan Hafner
Kl. Exerzierplatz 14
94032 Passau
Tel: +49 851 55552
Fax: +49 851 55581
E-Mail: Praxis@hausarzt-passau.com
Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte direkt an den Betriebsarzt.
Der Betriebssanitäter ist betrieblicher Ersthelfer mit einer erweiterten, fachlich qualifizierten Ausbildung. Er kann bei einer Erkrankung, Vergiftung oder einem Unfall eine erweiterte Erste Hilfe durchführen und den Betriebsarzt oder den nachfolgendem Rettungsdienst bei der Durchführung notwendiger lebensrettender Maßnahmen unterstützen.
Guido Woller
Innstraße 33
Raum IM 015
94032 Passau
Tel.: +49 851 509-3016
Tel.: +49 851 509-4112
guido.woller@uni-passau.de
Konrad Binder
Innstraße 37
Raum BT 104
94032 Passau
Tel.: +49 0851 509-1254
konrad.binder@uni-passau.de
Florian Dillinger
Innstraße 37
Raum BT 006
94032 Passau
Tel.: +49 0851 509-4147
florian.dillinger@uni-passau.de
Doris Geyer-Achatz
Innstraße 43
Raum ITZ/IH 219
94032 Passau
Tel.: +49 0851 509-5028
doris.geyer@uni-passau.de
Wolfgang Raster
Innstraße 40
Raum NK 311
94032 Passau
Tel.: +49 0851 509-1706
wolfgang.raster@uni-passau.de
Florian Scholler
Innstraße 29
Raum ZB 326a
94032 Passau
Tel.: +49 0851 509-1667
Die Unfallkassen als berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsträger haben die, sich aus der Arbeitsschutzgesetzgebung ergebenden Pflichten zum Umgang mit Gefahrstoffen an Hochschulen wie folgt geregelt:
Die Gefahrenpiktogramme sind die auffälligste Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Produkten. Sie liefern eine schnelle Information darüber, welche Hauptgefahren von diesen ausgehen.
Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind im staatlichen Hochschulbereich neben den vertretungsberechtigten Organen der Länder (in der Regel die Kultus- oder Wissenschaftsminister) die Personen, die in Hochschulen Leitungsaufgaben wahrnehmen, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Dazu gehören entsprechend der Ausgestaltung durch das Hochschulrecht der Länder insbesondere die Hochschulleitung (Präsident, Rektor oder Kanzler), die Leitung der Fachbereiche und Institute sowie die Hochschullehrer.
Sicherheitsschuhwerk dient dazu, die Füße vor Verletzungen zu schützen. Für sehr viele Tätigkeiten ist es erforderlich, an die Gefährdungssituation angepasstes Sicherheitsschuhwerk zu tragen. Bei der Beschaffung sollte in jedem Fall bedacht werden, dass die Träger die Schuhe meist den ganzen und dann auch jeden Arbeitstag tragen müssen. Nähere Informationen dazu finden sich in der DGUV Regel 112–991 „Benutzung von Fuß-und Knieschutz“.
Sicherheitsschuhe sind zertifiziert und dürfen zum Erhalt des ausgewiesenen Schutzes nicht verändert werden. Daher muss gemäß der DGUV Regel 112–991 jede orthopädische Anpassung an Sicherheitsschuhen separat baumustergeprüft werden. Das Tragen von privaten Einlagen in Sicherheitsschuhen, ist demzufolge nicht zulässig! Bei Bedarf einer orthopädischen Einlage oder einer orthopädischen Änderung des Sicherheitsschuhs ist eine fachärztliche Empfehlung mit Begründung eines OrthopädenIn oder der BetriebsärztIn notwendig. Nach Maßgabe der Untersuchung erfolgt die Kostenübernahme für orthopädisch angepasste Sicherheitsschuhe durch das jeweilige Fachgebiet / die jeweilige Gruppe.
Die Haut ist bei der Arbeit vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Hauterkrankungen gehören daher zu den häufigsten Erkrankungen an Arbeitsplätzen. Durch den regelmäßigen Umgang mit reizenden oder ätzenden Gefahrstoffen, durch mechanische Einwirkungen, Kälte- und Feuchtarbeit, UV-Strahlung aber auch längeres Tragen von feuchtigkeitsdichten Handschuhen kann die Haut geschädigt werden.
Ein Augenschutz schützt die Augen vor mechanischen, chemischen, biologischen, elektrischen und thermischen aber auch vor witterungs-und strahlungsbedingten Gefährdungen. Häufig ist der Augenschutz mit einem Gesichtsschutz kombiniert, weil die Gefahren für die Augen auch das ganze Gesicht betreffen können oder nur so ein wirkungsvoller Schutz möglich ist. Weitere Informationen dazu finden sich auch in der DGUV-Regel 112–992 „Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz.“Welche Art von Schutz erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Bei Bedarf eines optisch korrigierten Augenschutzes muss eine Untersuchung durch die BetriebsärztIn erfolgen. Mit der ausgestellten Bescheinigung kann ein optisch korrigierter Augenschutz angefertigt werden.