Anmietung von Fahrzeugen
Die Anmietung von Fahrzeugen kommt nur bei genehmigten Dienstreisen oder Dienstgängen in Frage.
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind.
Dienstgänge sind Fahrten am Dienstort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind.
Verfahren bei Dienstreisen von Beschäftigten
Dienstreisen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Bitte stellen Sie mindestens 2 Wochen vor Reiseantritt einen Antrag auf Genehmigung an das Referat VIII/4. Eine Möglichkeit der Beförderung ist die Benutzung eines Mietfahrzeugs. Sollte die Genehmigung zur Benutzung eines Mietfahrzeugs erteilt werden, können Sie ein "angemessenes" Fahrzeug anmieten.
Folgende Verleihfirmen bieten für die Universität Sonderkonditionen an:
Bitte geben Sie bei Abschluss des Mietvertrages an, dass Sie die Anmietung für Zwecke einer Dienstfahrt als Universitätsbeschäftigte/Universitätsbeschäftigter tätigen. Rechnen Sie die Mietkosten zusammen mit den übrigen Reisekosten ab.
Falls wir für Sie das Fahrzeug anmieten sollen, füllen Sie bitte das Formular Anmietung eines Fahrzeugs zum dienstlichen Gebrauch aus und geben es an das Referat VII/5.1. Wir kümmern uns dann auch um die Bezahlung der Rechnung.
Verfahren bei Dienstgängen von Beschäftigten
Dienstgänge können durch die Vorgesetzte/den Vorgesetzten, in der Regel die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit, auch mündlich angeordnet werden. In diesem Fall bedarf es keines Antrags bzw. einer Genehmigung seitens der Personalabteilung (Referat VIII/4).
Soll im Rahmen eines Dienstgangs ein angemietetes Fahrzeug benutzt werden, ist in jedem Fall - unabhängig davon, ob Sie oder wir ein Fahrzeug anmieten - das Formular Anmietung eines Fahrzeugs zum dienstlichen Gebrauch auszufüllen. Das Referat VII/5.1 genehmigt danach die Anmietung.
Falls Sie die Anmietung selbst vornehmen, beachten Sie bitte die vertraglichen Bindungen der Universität (siehe Verfahren bei Dienstreisen von Beschäftigten). Reichen Sie die Rechnung zur Bezahlung beim Referat VII/5.1 ein.
Verfahren bei Dienstreisen und Dienstgängen von Mitgliedern der Studierendenvertretung
Dienstreisen nach außerhalb Bayerns und mehrtätige Reisen
Diese Dienstreisen müssen von der Universität genehmigt werden (siehe Ziffer 1.4 der Ministeriellen Regelungen für die Mittelverwendung).
Bitte beantragen Sie die Genehmigung formlos beim Referat VIII/4. Falls für die Dienstreise ein angemietetes Fahrzeug benutzt werden soll, fügen Sie dem Antrag das Formular Anmietung eines Fahrzeugs zum dienstlichen Gebrauch bei.
Das Referat VIII/4 genehmigt die Dienstreise und legt gleichzeitig fest, ob ein angemietetes Fahrzeug verwendet werden kann. Auch die Studierendenvertretung ist an die Verleihfirmen gebunden, die vertragliche Bindungen mit der Universität haben.
Dienstgänge und Reisen innerhalb Bayerns
Wenn Dienstgänge durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bzw. die Sprecherin/den Sprecher des jeweiligen Gremiums genehmigt bzw. angeordnet werden, bedarf es keines gesonderten Antrags. Dennoch ist das Formular Anmietung eines Fahrzeugs zum dienstlichen Gebrauch an das Referat VII/5.1 zu geben. Die Anzeige dient primär dazu, die bestimmungsgemäße Verwendung einzusetzender Haushaltsmittel zu gewährleisten. In jedem Fall erhalten Sie eine Mitteilung über die Zulässigkeit der Anmietung.
Falls Sie das Fahrzeug selbst anmieten, beachten Sie bitte die vertraglichen Bindungen der Universität (siehe Verfahren bei Dienstreisen von Beschäftigten).
Folgen von nicht genehmigten Anmietungen
Nicht genehmigte bzw. nicht für zulässig erklärte Anmietungen werden von den Schutzmechanismen des Staatlichen Rechts nicht erfasst. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Anmietung entstehen, müssen Sie unter Umständen voll umfänglich selbst aufkommen. Darüber hinaus können für die Anmietung entstehende Kosten nicht erstattet werden (siehe Zuständkeiten für vertraglich Bindungen).
Bestimmungen
- Zuständigkeit für vertragliche Bindungen
- Ministerielle Regelungen für die Mittelverwendung der Studierendenvertretung