Exkursionen
Exkursionen dienen der "Durchführung von Lehrveranstaltungen an einem anderen Ort", soweit hierzu an der Universität keine Möglichkeit besteht. Es sind Studienfahrten oder Geländepraktika bzw. Lehrveranstaltungen zur Ausbildung der Studierenden der Universität Passau. Ihre Veranlassung ergibt sich aus den gültigen Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.
Sie unterteilen sich in
- Pflichtexkursionen, die in den gültigen Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind, um das Studienziel zu erreichen.
- freiwillige Exkursionen, die zur Förderung einer Lehrveranstaltung oder zur Vertiefung der Erkenntnisse im Studienfach notwendig erscheinen, die jedoch nicht Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Studienabschluss sind.
Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer können sein
- immatrikulierte Studierende der Universität Passau,
- sonstige berechtigte Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen der Aus- und Weiterbildung,
- Lehrpersonal der Universität Passau, wobei die Veranstaltungen in der Regel durch das hauptamtlich tätige Lehrpersonal durchzuführen sind (Exkursionsleitung). In Ausnahmefällen können auch Lehrbeauftragte oder wissenschaftliche Hilfskräfte beauftragt werden.
Exkursionen können von mehreren Personen geleitet werden. Eine Person ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Exkursionszweck das erlaubt. Das ist insbesondere der Fall bei
- Exkursionen mit geringer Teilnehmerzahl (bis zu 15 studentische Teilnehmerinnen und Teilnehmer),
- Exkursionen in unmittelbarer Nähe Passaus,
- Tagesexkursionen,
- mehrtägige Exkursionen mit festem Standort, von dem aus Tagesexkursionen durchgeführt werden.
Die Verantwortung für die Durchführung der Exkursion obliegt der jeweiligen fachvertretenden Professur/Einrichtung. Diese ist für die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Planung der Veranstaltung verantwortlich. Das gilt auch, wenn wissenschaftliche Hilfskräfte oder Lehrbeauftragte mit der Durchführung der Exkursion beauftragt werden.
Lehrpersonal
Soweit die Exkursionsleitung von Lehrpersonal (auch wissenschaftliche Hilfskräfte) wahrgenommen wird, tritt für Unfälle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz ein. Selbständig tätige Lehrbeauftragte sind für ihren Versicherungsschutz eigenverantwortlich.
Studierende
Studentische Teilnehmer/innen an Exkursionen sind kraft ihrer Immatrikulation kranken- und gesetzlich unfallversichert. Es ist jedoch empfehlenswert, sich vor Antritt einer Exkursion, besonders ins Ausland, mit der eigenen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um den Versicherungsschutz zu klären.
Der Versicherungsschutz gilt in der Regel nur für Personenschäden, nicht jedoch für Sachschäden. Das ist insofern von Bedeutung, als auch der Freistaat Bayern nicht für Sachschäden eintritt. Vielmehr müssen Studierende, die anlässlich einer Exkursion ein privates Beförderungsmittel (auch Fahrrad) oder angemietetes Fahrzeug steuern, den Freistaat Bayern/Universität Passau von Schadensersatzansprüchen freistellen, die sich daraus ergeben können Merkblatt. Die entsprechende Freistellungserklärung ist vor Veranstaltungsbeginn abzugeben. Einer Freistellungserklärung bedarf es auch, wenn kein Zuschuss gewährt wird!
Bei Benützung eines privaten oder angemieteten Fahrzeugs können Schadensersatzansprüche (Haftpflicht) oder eigene Sachschäden nur privat abgesichert werden.
Allgemein wird den Exkursionsleiter/innen empfohlen, sich für Zwecke eines eventuell erforderlichen versicherungstechnischen Nachweises die Teilnahme mittels Unterschrift der Studierenden bestätigen zu lassen.
Sowohl für Pflichtexkursionen als auch für freiwillige Veranstaltungen sind Förderanträge mittels Formblatt über die Fakultät bzw. das Zentrum für Lehrerbildung und Fachdidaktik (ZLF) oder die übergeordnete zentrale Einrichtung an das Haushaltsreferat (Referat VII/2- Finanzabteilung) zu geben.
Die positive Stellungnahme der übergeordneten Einrichtung vorausgesetzt, erhält die veranstaltende Einrichtung eine Mitteilung über die Höhe des vorläufigen Zuschusses zu den Kosten der studentischen Teilnehmer/innen.
Für das wissenschaftliche Begleitpersonal stellt die Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich eine Dienstreise dar, weshalb vor Reiseantritt beim Referat VIII/4 - Personalabteilung ein Antrag auf Dienstreisegenehmigung zu stellen ist.
Wissenschaftliches Begleitpersonal (Exkursionsleitung)
Sowohl bei den Pflichtexkursionen als auch bei den freiwilligen Veranstaltungen werden Reisekosten gemäß Bayerischem Reisekostenrecht erstattet, sie sind über das Referat VIII/4 mittels Formblatt Abrechnung einer Dienstreise/Fortbildungsreise abzurechnen.
Die Kostenerstattung an selbständig tätige Lehrbeauftragte erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen des Bayerischen Reisekostenrechts.
Studentische Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Es werden Zuschüsse sowohl für Pflichtexkursionen als auch für freiwillige Veranstaltungen nach einheitlichen Pauschalen gewährt.
Diese betragen pro Person:
Ziel | Dauer | Zuschuss |
---|---|---|
Exkursion innerhalb von Deutschland und ins nahe Ausland (Österreich, Tschechien, Slowakei) | 1 Tag (ohne Übernachtung) | 15 € |
Exkursion innerhalb von Deutschland und ins nahe Ausland (Österreich, Tschechien, Slowakei) | bis 2 Übernachtungen | 70 € |
Exkursion innerhalb von Deutschland und ins nahe Ausland (Österreich, Tschechien, Slowakei) | 3 bis max. 5 Übernachtungen 1) | 50 € / Nacht |
Exkursion ins übrige Europa | max. 7 Übernachtungen 2) | 50 € / Nacht |
Exkursion nach Nord-Amerika (inkl. Kanada) | - | 1.000 € |
Exkursion nach Lateinamerika | - | 800 € |
Exkursion nach Afrika | - | 600 € |
Exkursion nach Asien, Ozeanien | - | 800 € |
Erläuterungen:
1) Mehr als 5 Übernachtungen sind möglich aber für die Berechnung
des maximalen Zuschusses können höchstens 5 Übernachtungen
angesetzt werden.
2) Mehr als 7 Übernachtungen sind möglich aber für die Berechnung
des maximalen Zuschusses können höchstens 7 Übernachtungen
angesetzt werden.
Die angegebenen Pauschalen stellen Höchstbeträge dar. Es können maximal die Hälfte der zuschussfähigen Kosten (Beförderung, Übernachtung, Eintritt etc. - NICHT Verpflegung) erstattet werden, diese jedoch nur bis zum Pauschalzuschuss bzw. bis zum rechnerischen Höchstbetrag der Bezuschussung. Eine Erhöhung der Pauschalen ist nur mit speziell eingeworbenen Drittmitteln bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten möglich.
Die Verwendung der Exkursionszuschüsse ist regelmäßig mittels Formblatt nachzuweisen. Besonderer Bedeutung kommt hierbei der von jedem einzelnen Studierenden unterschiebenen Teilnehmerliste zu. Mit der Unterschrift wird auch der Erhalt des Zuschusses bestätigt bzw. die Zustimmung zur Verwendung für zuschussfähige Kosten erteilt.