Dienst- und Werkverträge
Das Referat VII/5.1 ist auch zuständig für den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen. Wir können den Auftrag allerdings nur erteilen, wenn Sie die dienstliche Notwendigkeit der Beschaffung begründet haben.
Dienste
Soweit Sie z. B. freiberufliche Leistungen, Berater- oder Dozierendenverträge beantragen möchten, müssen Sie zunächst das Formular zur Anforderung von Diensten ausfüllen.
Für Gastvorträge sind die Dekanate zuständig. Die Formulare zur Beantragung und Abrechnung können finden Sie unter "Gastvorträge" auf der Seite "Personal von A-Z"
Werke
Ist der Auftrag auf Erbringen eines fertigen Werkes (z. B. Gutachten, Transkriptionen) ausgerichtet, kommt in der Regel der Abschluss eines Werkvertrages in Betracht, den Sie mit dem Formular Anforderung eines fertigen Werks beantragen können.
Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen zum Arbeitsvertrag
Bei Dienst- und Werkverträgen muss sichergestellt werden, dass mit dem Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis (mit ggf. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen) begründet wird.
Weil ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich dann begründet wird, wenn Scheinselbständigkeit vorliegt, hat der potenzielle Auftragnehmer zusätzliche Fragen zu beantworten (Formular zur Feststellung des sozialrechtlichen Status).
Verträge
Verträge werden nach folgendem Muster geschlossen: