Mitgliedschaften
Mitgliedschaften
Mitgliedschaften bei Vereinen, Arbeitsgemeinschaften, wissenschaftlichen Gesellschaften und ähnlichen Organisationen können ein geeignetes Instrument zur Förderung des wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Austausches sein.
Für den Fall, dass Sie den Erwerb einer Mitgliedschaft beabsichtigen, beachten Sie bitte:
Zulässigkeit von Mitgliedschaften
Aufgrund ministerieller Vorgaben und haushaltsrechtlicher Bestimmungen ist für den Erwerb von Mitgliedschaften Voraussetzung:
- Die Mitgliedschaft muss den wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Belangen der Universität oder einzelnen Organisationseinheiten in einer Weise dienen, die den Aufwand des Mitgliedsbeitrages auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses größter Sparsamkeit rechtfertigt. So muss beispielsweise der Wert eines unentgeltlichen oder verbilligten Lieferungs- oder Leistungsbezugs (z. B. Schriften) den Mitgliedsbeitrag mindestens aufwiegen.
- Die mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verfolgten Ziele (Verbindung mit der Praxis, Beratung und Auskunftserteilung, Bezug von Zeitschriften usw.) dürfen auf andere Weise nicht erreichbar sein.
Parallelmitgliedschaften sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Persönliche Mitgliedschaften, die mit Rechten und/oder Pflichten der Universität oder von Organisationseinheiten der Universität verbunden sind, können grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Bei Fragen zu bestehenden Mitgliedschaften wenden Sie sich bitte an das Referat IX/4 - Archiv, Dokumentation, Registratur.
Finanzierung von Beiträgen
Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich aus den Mitteln für die wissenschaftliche Lehre und Forschung (Deckungsring 40) der Organisationseinheit zu bezahlen, der die Mitgliedschaft dient. Zulässig ist auch, Drittmittel einzusetzen.
Verfahren beim Erwerb
Den Rechtsakt des Beitritts vollzieht die Präsidentin bzw. der Präsident in Vertretung der Universität oder eine von ihr/ihm hierzu beauftragte Person.
Falls eine Mitgliedschaft eingegangen werden soll, richten Sie bitte einen Antrag an das Referat VII/2 (Frau Stümpfl).
Der Antrag muss insbesondere enthalten:
- Stellungnahme zur Zulässigkeit
- Angaben zu Dauer, Umfang und jährlichem Beitrag
- Finanzierungsquelle
- Statuten (z. B. Satzung)
Falls der Mitgliedschaft zugestimmt wird, bereitet das Referat VII/2 die Beitrittserklärung vor. Organisationseinheiten können den Beitritt nur dann selbst erklären, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident hierzu schriftlich zugestimmt hat. Bitte begründen Sie diesen Wunsch bereits im Antrag.
Folgen bei unzulässigen Mitgliedschaften
Mitgliedsbeiträge können nur unter sehr engen Voraussetzungen finanziert werden. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass der Staat zur Wahrnehmung des in Betracht kommenden Zwecks nicht bereits in eigene oder andere Einrichtungen Mittel investiert. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer Mitgliedschaft, können zur Finanzierung keine Haushalts- und/oder Drittmittel eingesetzt werden.