Newsletter Familienservice Mai II 2020
Liebe Eltern,
liebe pflegende Angehörige,
bitte beachten Sie wichtige Informationen zum Mutterschutz für Studierende, die Akuthilfe für pflegende Angehörige und den virtuellen Stipendieninfoabend am 27. Mai 2020.
Über Änderungen der Regelungen zur Notbetreuung für Kinder informiert Sie weiterhin die Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Herzlich
Ihr Familienservice
Wichtige Informationen zum Mutterschutz
Sind Sie schwanger oder stillen Sie Ihr Kind? Dann melden Sie sich – falls noch nicht geschehen – im Referat Diversity und Gleichstellung, über familienservice@uni-passau.de. Wichtige (Vorab-)Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf unserer Webseite.
Sind Sie schwanger und möchten Sie im Sommersemester 2020 an Prüfungen teilnehmen, so kontaktieren Sie uns bitte ebenfalls.
Akuthilfe für pflegende Angehörige beschlossen
Am 14. Mai 2020 hat der Deutsche Bundestag das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verabschiedet. Damit sollen auch Menschen unterstützt werden, die Angehörige in der Corona-Krise zu Hause pflegen und zugleich erwerbstätig sind.
Dazu erklärt Bundesministerin Dr. Franziska Giffey: „Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, kann bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von coronabedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt. Außerdem gestalten wir Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler. Pflegende Angehörige sollen leichter eine Freistellung von 6 Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen können, sei es vollständig oder wenn sie in Teilzeit arbeiten.“
Der Gesetzentwurf regelt im Einzelnen:
1. Bessere Unterstützung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in einer akuten Pflegesituation
a) Pflegeunterstützungsgeld
Bisher erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie vor einer akuten Pflegesituation stehen, in der sie die Pflege sicherstellen oder organisieren müssen. Die Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor. Es wird bis zum 30. September 2020 auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können. Bis zum 30. September 2020 sollen Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch zu nehmen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.
b) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn z. B. wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.
2. Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit
- Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, werden befristet bis zum 30. September die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (6 Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
- Die Ankündigungsfrist gegenüber der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur 10 Tage (statt 8 Wochen) betragen. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen.
3. Berücksichtigung von Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz
Auch das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung der Darlehen wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.
Zahlen zu pflegenden Angehörigen
Gut 3,4 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, drei Viertel davon werden zu Hause versorgt. Wegen der Krise haben die rund 4.500 Tagespflegeeinrichtungen in Deutschland geschlossen. Insgesamt übernehmen etwa 2,5 Millionen Angehörige in Deutschland die Pflege und Betreuung ihrer pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause. Zu 70% sind es Frauen, die diese Aufgabe schultern.
(Aus der Pressemitteilung 029 des Bundesfamilienministeriums vom 14. Mai 2020.)
Stipendien der Universität Passau // Virtueller Stipendieninfoabend am 27. Mai
Die Abteilung Internationales und Studierendenserviceinformiert Sie über aktuelle Stipendienausschreibungen. Bewerben Sie sich bzw. nehmen Sie am virtuellen Stipendieninfoabend teil! Beim Rotary-Stipendium sind Dozierende vorschlagsberechtigt.
- Ab Oktober 2020 kann die Universität Passau erneut ca. 55 Deutschlandstipendien in Höhe von 3.600 Euro (300 Euro monatlich für 12 Monate) vergeben. Die Bewerbung ist von 14. Mai bis 1. Juni 2020 möglich. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite zum Deutschlandstipendium.
- Für ausländische Studierende der Universität Passau lobt der Rotary Club Passau auch in diesem Jahr ein Vollstipendium für das Studienjahr 2020/21 in Höhe von 7.500 Euro (625 Euro monatlich für 12 Monate) aus. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung. Frist für die Einsendung des Antragsformulars ist der 5. Juni 2020.
Der Stipendieninfoabend am 27. Mai findet aufgrund der Corona-Krise virtuell statt. Stipendiatinnen und Stipendiaten stellen ab 18 Uhr online über Zoom Fördermöglichkeiten der Universität sowie verschiedener Förderwerke vor und berichten von ihren persönlichen Erfahrungen. Danach können Studierende live Fragen rund um das Thema Stipendien stellen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist über einen ZOOM-Link möglich, eine Registrierung ist nicht erforderlich.
Klicken Sie einfach am 27. Mai 2020 um kurz vor 18 Uhr auf folgenden Link, um teilzunehmen: https://uni-passau.zoom.us/j/92920486507.
Bei Rückfragen zur Veranstaltung wenden Sie sich bitte an das Referat Studierendenkommunikation.
Haben Sie Anregungen oder Wünsche bezüglich des Newsletters?
Schicken Sie uns diese an: familienservice@uni-passau.de
Freundliche Grüße
Marie-Helene Wünsch