FAQ Wohnraumarbeit
Bitte legen Sie Ihre jeweilige Wochenarbeitszeit zugrunde. Das heißt, alle Eintragungen müssen in der Zeile „Gesamt in Stunden“ Ihre jeweilige Wochenarbeitszeit (Sollzeit) und in der Zeile „Gesamt in %“ 100 % ergeben.
Der bewilligte Anteil im Homeoffice bezieht sich jeweils auf eine Woche. Entsprechend werden wöchentlich fixe Tage (ggf. Vormittage, Nachmittage) festgelegt.
Reisekostenrechtlich beginnt die Dienst- oder Fortbildungsreise grundsätzlich am Dienstort in Passau. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Anreise zum Dienstreise- oder Fortbildungsort vom Wohnort kürzer ist.
Um einer möglichst großen Anzahl von Beschäftigten die Möglichkeit der Wohnraumarbeit bieten und dennoch einen reibungslosen Dienstbetrieb gewährleisten zu können, muss es Grenzen geben. Bei deren Festlegung wurden soziale Aspekte berücksichtigt.
Nein, nach derzeitigem Stand ist dies nicht so.
(Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit auch an Wohnraumarbeitstagen stellt eine Sonderregelung der Universität dar. Grundsätzlich ist dies für Beschäftigte beim Freistaat Bayern nicht vorgesehen und daher auch nicht vollständig in BayZeit abbildbar.)
Nein, derzeit nicht.
Je Arbeitstag ist ein einmaliger Wechsel zwischen Wohnraum und Dienststelle möglich. In Sonder- bzw. Notsituationen kann mit Zustimmung des Vorgesetzten auch mehrfach zwischen Wohnraum und Dienststelle gewechselt werden. Fahrtzeiten zwischen Wohnraum und Dienststelle werden nicht als Arbeitszeit angerechnet und auch keine Fahrtkosten erstattet.
Nein, diesbezüglich gelten die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit.
Ja, auch im Homeoffice gilt die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit.
Ja, Ihr Vorgesetzter kann Ihnen an einzelnen Tagen (bis max. 15 Tage pro Jahr) Telearbeit genehmigen. Ein Antrag per Mail bei Ihrem Vorgesetzen ist ausreichend. Ihre Arbeitszeit erfassen Sie dann bitte per Antrag auf Buchungskorrektur in BayZeit mit der Begründung „Wohnraumarbeit“.
Bis zu 60% Wohnraumarbeit ist möglich für Beschäftigte mit Familienpflichten (Betreuung von Kindern unter 14 Jahren), Beschäftigte in Pflegesituationen (nachweisliche Pflegeperson nachweislich pflegebedürftiger Angehöriger) und für schwerbehinderte Beschäftigte.
Ja, ein Anspruch auf Gewährung von Wohnraumarbeit besteht nicht. Allerdings müssen bei Ablehnung begründete sachliche oder persönliche Voraussetzungen entgegenstehen. Vor Ablehnung eines Antrags ist den Interessenvertretungen die Möglichkeit zu geben, begründete Einwände gegen die Ablehnung zu erheben.
Bei Wohnraumarbeit bis zu 40% i.d.R. unbefristet.
Bei Wohnraumarbeit über 40% i.d.R. für 2 Jahre befristet.
Von einer Befristung wird i.d.R. abgesehen, wenn eine Schwerbehinderung unbefristet bescheinigt wurde. Befristet erteilte Genehmigungen können verlängert werden. Hierfür ist rechtzeitig vor Ablauf der genehmigten Wohnraumarbeit ein neuer Antrag von Ihnen nötig.
Über das virtuelle BayZeit-Terminal sind die Buchungen über „ZMS Buchungen am Bildschirm“ -> „Homeoffice Kommen“ / „Homeoffice Gehen“ zu erfassen.
Ja. Ohne Individualvereinbarung kann Ihnen Ihr Vorgesetzter bis max. 15 Tage im Jahr Telearbeit genehmigen (siehe Frage „Ist Wohnraumarbeit auch ohne Individualvereinbarung möglich?).
Ansonsten kann Ihre Wohnraumarbeit kurzfristig auf bis zu 100% erhöht werden. Sie wenden sich dann bitte per Mail an Ihren Vorgesetzten und geben die Gründe, den gewünschten Umfang und die voraussichtliche Dauer an. Die Genehmigung ist jedoch auf max. 3 Monate befristet. Eine weitere Verlängerung ist nur in weiteren Ausnahmesituationen möglich.
Grundsätzlich stellen alle Beschäftigten einen geeigneten Arbeitsraum mit entsprechender Ausstattung selbst zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann einzelne Ausstattung, z.B. Bildschirm o.ä., zur Verfügung gestellt werden. Für die ggf. anfallenden Kosten hat die Organisationseinheit aufzukommen, der Sie zugeordnet sind.