Organisation
Richtlinie zur Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes (AGU-Richtlinie)
Verantwortung im AGU
Die Vorschriften und Regelungen im Bereich der Arbeitsschutzgesetzgebung, der Gesundheitsförderung und des betrieblichen Umweltschutzes zielen in der Regel in erster Linie auf den Unternehmer oder Arbeitgeber als Normadressat ab. Grundvoraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist der Aufbau einer zweckmäßigen und wirksamen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzorganisation (Organisationspflicht) und die Auswahl und Bestellung von Funktionsträgern und Beauftragten (Auswahlpflicht).
Die Universitätsleitung trägt somit die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Arbeit sowie für einen umweltgerechten Betriebsablauf.
Führungskräfte nehmen eine Schlüsselrolle im Arbeitsschutz ein und haben entsprechend ihrem jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzbereich erheblichen Einfluss auf die Arbeitsbedingungen von Bediensteten und Studierenden. Sie haben Handlungs-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, legen den Arbeitsumfang, die Arbeitsweise sowie den Einsatz und den Betrieb von Anlagen fest und bestimmen damit unmittelbar die konkreten Arbeits- und Studienbedingungen in ihrem Bereich. Führungskräfte haben damit Einfluss auf Betriebsabläufe, die von der Universitätsleitung nicht unmittelbar gesteuert werden können.
Die Beschäftigten tragen ebenfalls, innerhalb der ihnen zugewiesenen Arbeitsaufgaben, im Rahmen ihrer persönlichen Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten Verantwortung. Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz sind sie verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und für Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, Sorge zu tragen.
Nach der Gefahrstoffverordnung, der DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen (Kapitel 2 - Begriffsbestimmungen) und der Biostoffverordnung sind Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und GastwissenschaftlerInnen ohne Arbeitsvertrag den Bediensteten gleichgesetzt.
Die vielfältigen Organisations- und Koordinationsaufgaben, die sich für die Universitätsleitung aus der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzgesetzgebung ergeben, sind bei verschiedenen Akteuren und Abteilungen der zentralen Universitätsverwaltung angesiedelt. Darüber hinaus stehen zentrale Beauftragte mit beratender, unterstützender und kontrollierender Funktion zur Verfügung.
Beauftragte im Sinne des Arbeits- und Umweltschutzes sind der Betriebsarzt/die Betriebsärztin, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Sicherheitsbeauftragten, ErsthelferInnen sowie weitere innerbetriebliche Beauftragte z. T. aus übergreifenden Rechtsgebieten wie Abfallrecht, Biologische Sicherheit, Brandschutz, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Strahlenschutzrecht.
Die Beauftragten sind unabhängig bei der Anwendung der Fachkunde und somit weisungsfrei. Die Beauftragten besitzen eine besondere Fachkunde und sollen als AnsprechpartnerInnen bei Maßnahmen zum Aufbau, Erhalt und der Weiterentwicklung von sicheren und gesundheitsfördernden Arbeits- und Studienbedingungen unterstützen. Die Beauftragten sind bei allen Vorhaben, die ihre Aufgaben tangieren, frühzeitig zu beteiligen.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes einschließlich der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung zu beraten. Er soll die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination im betrieblichen Arbeitsschutz an der Universität gewährleisten.
Die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) finden vierteljährlich statt und werden von der/von dem ArbeitssicherheitskoordinatorIn einberufen. Sie werden im Voraus festgelegt. Auf Grund besonderer Vorkommnisse können weitere Sitzungen durchgeführt werden.
Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten. Er muss die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einsetzen.
Der Personalrat ist bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, Unfalluntersuchungen und allgemeinen arbeitssicherheitstechnischen Begehungen zu beteiligen.