Prüfungsakten-Zwischenlagerung
„Die Aufbewahrung und Archivierung von Prüfungsakten ist eine gesetzliche Notwendigkeit. […] Aus den Rechtsbehelfsfristen des Allgemeinen Verwaltungsrechts ergibt sich unter Berücksichtigung eines praktikablen Aussonderungsverfahrens und nach Anpassung an […] achtsemestrige Studiengänge, ein Mindestaufbewahrungszeitraum von acht Jahren ab Entstehung der jeweiligen Prüfungsleistung."
„Die Lagerung der prüfungsrelevanten Unterlagen bei Bachelor- und Masterstudiengängen im Rahmen der Aufbewahrungsfrist ist Aufgabe der jeweiligen Prüfer.“