Satzung des Neuburger Gesprächskreis Wissenschaft und Praxis der Universität Passau e.V.
In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. Juli 2020
(1) 1Der Verein führt den Namen "Neuburger Gesprächskreis Wissenschaft und Praxis an der Universität Passau e. V.“. 2Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
(1) Der Verein hat den Zweck
- Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung und wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Passau zu fördern,
- den Erhalt und Ausbau der Universität Passau zu unterstützen,
- Wissen über die Universität Passau und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu mehren,
- Kontakte zu ihren Absolventinnen und Absolventen zu pflegen und
- die Netzwerkbildung und den Netzwerkausbau unter den Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und Professorenschaft zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
1. im Bereich Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung durch
a) die Förderung von Praktika, Exkursionen und wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere Bachelor- und Masterarbeiten, die Studierende der Universität Passau in bzw. in Zusammenarbeit mit Unternehmen und Institutionen der Wirtschaft durchführen bzw. erstellen,
b) die Förderung von Gastvorträgen durch Wirtschaftsexpertinnen und Wirtschaftsexperten an der Universität Passau,
c) die Beratung der Universität Passau bei Studieninhalten und Studienschwerpunkten,
d) die Alimentierung hervorragend begabten Nachwuchses (Studierender und Graduierter) der Universität Passau,
e) die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit, insbesondere die Unterstützung von Forschungsprojekten, die in enger Zusammenarbeit - auch im Wege der Drittmittelforschung - zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Universität Passau und Unternehmen durchgeführt werden,
f) die Einladung von Forscherinnen und Forschern aus aller Welt zur Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit der Universität sowie Unternehmen und
Institutionen der Wirtschaft.
g) das Angebot sowie die Durchführung von Weiterbildungsangeboten und wissenschaftlichen Weiterbildungsangeboten in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern der Universität Passau sowie in Ausnahmefällen mit externen Referentinnen und Referenten und ggf. mit beauftragenden Unternehmen.
2. im Bereich Erhalt und Ausbau der Universität Passau durch die finanzielle Unterstützung von Baumaßnahmen der Universität Passau.
3. im Bereich Wissen über die Universität Passau und deren Ansehen durch
a) die Steigerung ihres Bekanntheitsgrades durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Veranstaltung von Image prägenden Ereignissen und
b) die Pflege der Beziehungen zu in- und ausländischen Universitäten und Institutionen in Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft.
4. im Bereich der Kontaktpflege zu ihren Absolventinnen und Absolventen durch die Kontaktförderung zu den Mitgliedern
a) des Ehemaligenvereins der Universität Passau e. V. und
b) des KuWi netzwerk international e. V.
5. im Bereich von Netzwerkbildung und -ausbau durch
a) die Organisation von Veranstaltungen, die am Beispiel wichtiger Themen aus Wirtschaft und Gesellschaft die Mitglieder, die Professorenschaft und Freunde der Universität Passau zum anregenden Dialog zusammenführen (Symposien, Vortragsreihen, Wissenschaft trifft Praxis etc.) und
b) die Einrichtung und Pflege anderer geeigneter Kommunikationsinstrumente (z. B. Newsletter, Webauftritt, Online Community).
(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) 1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Universität Passau mit der Bestimmung zu, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. 2Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(1) 1Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person, jede Personenhandelsgesellschaft oder jede andere Personengemeinschaft mit der Fähigkeit, Gründungsbeteiligte eines Vereins sein zu können, werden. 2Der Verein strebt insbesondere die Mitgliedschaft von Unternehmen und Institutionen der Wirtschaft (sog. "Unternehmensmitglieder") sowie von natürlichen Personen, die sich bereits um die in § 2 genannten Zwecke verdient gemacht haben (sog. "persönliche Mitglieder"), an.
(2) 1Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 2Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. 3Über die Aufnahme entscheidet die oder der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 4Der Eintritt wird mit dem Zugang einer schriftlichen Bestätigung wirksam. 5Die jeweilige Präsidentin oder der Präsident der Universität Passau erlangt die Mitgliedschaft mit ihrer oder seiner dem Verein zu erklärenden Zustimmung; Halbsatz 1 gilt entsprechend für die jeweilige Kanzlerin oder den Kanzler der Universität Passau.
(3) 1Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung. 2Über die Höhe des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. 3Der Vorstand kann im Einzelfall einen Mitgliedsbeitrag ermäßigen.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt,
2. Tod bei natürlichen Personen bzw. Auflösung bei juristischen Personen,
3. Ausschluss.
2Der Austritt gemäß Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung; er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 3Der Ausschluss gemäß Satz 1 Nr. 3 kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(5) Die Mitglieder haben die in der Satzung festgelegten Rechte und Pflichten.
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
und
2. die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Personen:
- der oder dem 1. Vorsitzenden,
- der oder dem 2. Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,
- der jeweiligen Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Passau,
- der jeweiligen Kanzlerin oder dem Kanzler der Universität Passau
- der jeweiligen für Wissenstransfer verantwortlichen Vizepräsidentin oder dem für Wissenstransfer verantwortlichen Vizepräsidenten der Universität Passau und
- bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) 1Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 8 genannten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 2Der neugewählte Vorstand tritt sein Amt mit sofortiger Wirkung an.3Die Zahl der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 7 bestimmt die Mitgliederversammlung. 4Blockwahl ist zulässig. 5Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Vorschlag der oder des 1. Vorsitzenden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann auch ein Nichtmitglied des Vereins bestellt werden.
(4) Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur nächsten satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt.
(5) 1Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit durch den restlichen Vorstand bestellt werden. 2Sinkt durch das Ausscheiden die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter drei, ist der verbleibende Vorstand zur Bestellung eines Ersatzmitglieds verpflichtet.
(6) 1Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB mit Einzelvertretungsbefugnis sind die oder der 1. Vorsitzende, die oder der 2. Vorsitzende, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). 2Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretung nach Satz 1 von der 1. Vorsitzenden oder von dem 1. Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung der oder des 1. Vorsitzenden von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer, im Fall der Verhinderung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers von der Schatzmeisterin oder von dem Schatzmeister und im Fall der Verhinderung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters von der 2. Vorsitzenden oder von dem 2. Vorsitzenden wahrgenommen wird.
(7) 1Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. 2Zu ihnen lädt im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die oder der 1. Vorsitzende ein. 3Die Einberufung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Vorstandssitzung. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 5Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden oder bei deren bzw. dessen Abwesenheit die Stimme der oder des 2. Vorsitzenden.
(8) 1Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, per E-Mail oder per Fax) gefasst werden. 2Mit der Übersendung der Beschlussvorlage fordert die oder der 1. Vorsitzende die Vorstandsmitglieder zur Stimmabgabe auf. 3Der Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag innerhalb von 14 Tagen zustimmt und der oder dem 1. Vorsitzenden innerhalb dieser Frist von keinem Vorstandsmitglied ein schriftlicher Widerspruch gegen das Umlaufverfahren zugegangen ist. 4Nach Ablauf der 14 Tage stellt die oder der 1. Vorsitzende das Ergebnis des Beschlusses fest. 5Der Beschluss wird in einem von der 1. Vorsitzenden oder von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnenden Vermerk festgehalten und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich bekannt gegeben.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4 Satz 3) und
3. Ernennung von Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. entsprechend ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenvorständen.
1Die auf Vorschlag der oder des 1. Vorsitzenden vom Vorstand bestellte Geschäftsführerin bzw. der auf Vorschlag der oder des 1. Vorsitzenden vom Vorstand bestellte Geschäftsführer nimmt unter der Verantwortung der übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins wahr. 2Insbesondere obliegt es ihr oder ihm, die Sitzungen des Vorstands sowie die Mitgliederversammlung vorzubereiten, die Durchführung zu gewährleisten und die jeweiligen Beschlüsse zu vollziehen.
(1) 1Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden oder von dem 1. Vorsitzenden einberufen. 2Die Einberufung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung. 3Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden
1. mindestens alle zwei Jahre (ordentliche Mitgliederversammlung),
2. binnen eines Monats, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstands oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen ist, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder. 2Nicht anwesende Mitglieder können sich bei Vorlage schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(3) 1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. 2Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 3Das Stimmrecht ist übertragbar.
(4) 1Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der 1. Vorsitzenden (Versammlungsleiterin) oder von dem 1. Vorsitzenden (Versammlungsleiter), von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer und von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Die Protokollführerin oder der Protokollführer wird von der 1. Vorsitzenden oder von dem 1. Vorsitzenden bestimmt. 3Protokollführerin oder Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein.
„(5) 1In Ausnahmefällen kann die Zuschaltung von Mitgliedern und Organen des Vereins sowie die Durchführung einer Versammlung oder von Teilen einer Versammlung mit Hilfe digitaler Medien (z.B. Videokonferenz) erfolgen, sofern eine Übertragung sicher und datenschutzgerecht erfolgt und sichergestellt ist, dass die Mitwirkung des bzw. der Zugeschalteten nicht beeinflusst wird. 2Die Entscheidung über die Zuschaltung von Mitgliedern, bzw. die Durchführung einer Versammlung oder von Teilen einer Versammlung mit Hilfe digitaler Medien, obliegt der oder dem 1. Vorsitzenden und setzt voraus, dass diesem Vorgehen nicht widersprochen wird. 3Soweit eine Versammlung oder Teile einer Versammlung mit Hilfe digitaler Medien durchgeführt werden, ist sicherzustellen, dass sämtliche Mitglieder über die hierfür notwendige technische Ausrüstung verfügen.4 Eine geheime Abstimmung bzw. Wahl ist nur zulässig, sofern diese technisch rechtssicher möglich ist und ein entsprechender Dienst bereitgestellt werden kann.“
Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. die Wahl des Vorstands,
2. die Feststellung der Jahres- und Vermögensrechnung,
3. die dem Vorstand zu erteilende Entlastung,
4. die Neufestsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages nach § 4 Abs. 3 Satz 2,
5. Geschäfte von besonderem Gewicht für den Vermögensbestand des Vereins,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, die
1. zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig und/oder zum Zweck der Herbeiführung der Gemeinnützigkeitserklärung durch das zuständige Finanzamt erforderlich sind oder werden oder
2. zur Behebung von Beanstandungen bei der Anmeldung von Satzungsänderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.